WHO-Zertifikat für die Ausfuhr von Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen ohne Zulassung im Ausfuhrland beantragen

  • Kontakt Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung V Pharmazie


    64218 Darmstadt, Wissenschaftsstadt Heinrich-Hertz-Str. 5
    64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt

    Telefon: +49 611 3259-1000
    Telefax: +49 611 3279-1028

    Webseite: Webseite HLfGP
    E-Mail: pharmazie@hlfgp.hessen.de

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    Um Arzneimittel aus Deutschland auszuführen, müssen Sie ein WHO-Zertifikat für pharmazeutische Produkte (CPP) beantragen. Sie benötigen das WHO-Zertifikat in dem einführenden Drittstaat für alle regulatorischen Situationen rund um die dortige Zulassung und die Einfuhr Ihres Arzneimittels. Das kann nötig sein:

    • im Rahmen von Zulassungsanträgen
    • im Rahmen von Anträgen auf Verlängerung, Erweiterung, Änderung oder Überprüfung einer Zulassung
    • bei der Einfuhr von im Exportland zugelassenen Arzneimitteln

    Deutschland nimmt an dem "Zertifikatsystem der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Qualität pharmazeutischer Produkte im internationalen Handel" teil. Zertifikate nach diesem System bescheinigen die Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels im Herkunftsland und dienen der Erleichterung des Arzneimittelwarenverkehrs.

    Die Zertifikate werden von der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem das Arzneimittel hergestellt wird (exportierendes Land) ausgestellt.

    Wer stellt den Antrag?

    Das WHO-Zertifikat für pharmazeutische Produkte (CPP) können Sie beantragen als:

    • herstellendes Unternehmen
    • exportierendes Unternehmen des Arzneimittels

    Wenn die

    • zuständige Behörde des Bestimmungslandes

    das Zertifikat beantragen möchte, benötigt sie dafür eine schriftliche Vollmacht von Ihnen.

    Zusätzliche Leistungen

    Im Rahmen der Beantragung können Sie gegebenenfalls Zusatzleistungen für das Zertifikat beantragen. Das können zum Beispiel sein:

    • Überbeglaubigung durch das Bundesamt für Justiz
    • Legalisation durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des einführenden Staates in Deutschland
    • Siegelung mit Faden

    Welche der Zusatzleistungen Sie benötigen, erfahren Sie bei der zuständigen Behörde, bei der Sie das Zertifikat vorlegen wollen.

    Sie haben Ihren Sitz in Deutschland und möchten ein in Deutschland nicht zugelassenes Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen in einen Staat außerhalb der EU ausführen? Dann benötigen Sie ein WHO-Zertifikat.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen das WHO-Zertifikat für pharmazeutische Produkte (CPP) über das Antragsformular schriftlich beantragen. Das Formular ist auf Deutsch und in einer weiteren Sprache verfasst. Das sind Englisch, Französisch oder Spanisch.

    Zusammen mit dem Antrag müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen. Wenn Sie über keine Zulassung des Arzneimittels in Deutschland verfügen, müssen Sie nachweisen, dass die zuständige Behörde des Bestimmungslandes die Einfuhr genehmigt hat und dass ihr die Gründe für die fehlende Zulassung bekannt sind.

    Bei der schriftlichen Beantragung müssen Sie für jedes Arzneimittel und für jedes Einfuhrland ein separates WHO-Zertifikat beantragen.

    Darüber hinaus müssen Sie die Vorgaben der zuständigen Landesbehörde beachten.

    Gebühren

    Gebühr: 95,00 EUR
    Vorkasse: nein
    Zertifizierung (je Produkt und Land) WHO-Zertifikat (CPP)

    Gebühr: 22,00 EUR
    Vorkasse: nein
    Siegelung durch die Schnur

    Fristen

    Es gibt keine gesetzliche Frist.

    zuständige Stelle

    Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege

    Voraussetzungen

    Sie müssen ein Antragsberechtigtes Unternehmen mit Sitz in Hessen oder ein bevollmächtigter Antragsteller sein.

    erforderliche Unterlagen

    • Inhaltlich vorbereitetes WHO-Zertifikat mit evtl. Anlagen
    • Gegebenenfalls schriftliche Vollmacht
    • GMP-Zertifikat der genannten Hersteller
       

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht
      • innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    • Die Erklärung des Zulassungsstatus für ein pharmazeutisches Produkt ist kein Bestandteil des Antragverfahrens.
    • Chargenzertifikate für pharmazeutische Produkte sind kein Bestandteil des Antragverfahrens. Ein solches Zertifikat wird nur beantragt, wenn für das Produkt staatliche Chargenprüfungen vorgeschrieben sind.

    Kurzfassung

    • WHO-Zertifikat (CPP) für die Ausfuhr von Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen Ausstellung ohne Zulassung im Ausfuhrland
    • WHO-Zertifikat (CPP) für die Ausfuhr von Arzneimitteln:
      • zur Anwendung bei Menschen
      • ohne Zulassung im Ausfuhrland
    • Antrag auf Ausstellung eines Zertifikates entsprechend dem Zertifikatsystem der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
    • WHO-Zertifikat (CPP) kann für die Ausfuhr (Export) eines Arzneimittels oder für regulatorische Zwecke im Drittland notwendig sein:
      • im Rahmen von Zulassungsanträgen
      • im Rahmen von Anträgen auf Verlängerung, Erweiterung, Änderung oder Überprüfung einer Zulassung
      • bei der Einfuhr von im Exportland zugelassenen Arzneimitteln
    • Antragsverfahren schriftlich mit entsprechendem Formular und in einigen Bundesländern online
    • zuständig: Landesbehörde, in dem das herstellende oder das exportierende Unternehmen den Sitz hat
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