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Die Erbschaftsteuer erfasst Vermögen, die Personen in Erbschaften erlangt haben. Sie soll zu einer gerechteren Verteilung von Vermögen beitragen. Die Erbschaftsteuer erfasst nicht den gesamten Nachlass einer verstorbenen Person, sondern das Erbe, das die Erwerberin oder Erwerber erhält. Dieses nennt man auch Erbanfall.
Wenn Sie also Vermögen erben, müssen Sie dies dem Finanzamt melden und versteuern.
Versteuern müssen Sie jedes Vermögen, dass Sie von Todes wegen erwerben. Dazu gehören:
-
der Erwerb
- durch Erbanfall
- durch Vermächtnis, also einem Erbe, das die oder der Verstorbene per Testament oder Erbvertrag vermacht hat
- aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs, also ein gesetzlich garantierter Mindestanteil, zum Beispiel für Kinder oder Eheleute
- durch Schenkung auf den Todesfall, also eine Schenkung, die von der oder dem Verstorbenen zu Lebzeiten versprochen wird
- die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden
- der Erwerb aufgrund eines von der Erblasserin oder des Erblassers geschlossenen Vertrags, den Sie bei dessen Tode unmittelbar erwerben, zum Beispiel Lebensversicherungsvertrag
Die Höhe der Steuer hängt von dem steuerpflichtigen Vermögen ab, das Sie erben. Die Bewertung des von der Verstorbenen oder des Verstorbenen an Sie übergegangenen Vermögens erfolgt nach dem Bewertungsgesetz.
Von besonderer Bedeutung ist die Bewertung des Grundvermögens. Das örtlich zuständige Finanzamt stellt den Grundbesitzwert bei Bedarf in einem gesonderten Verfahren fest. Grundlage ist der gemeine Wert der Grundstücke. Zur Ermittlung des gemeinen Werts existieren verschiedene Bewertungsmethoden.
Folgende Werte können die Erbschaftsteuer mindern:
- Schulden, die von der Erblasserin oder vom Erblasser auf die Erbinnen oder Erben übergegangen sind
- Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche
- die durch den Erbfall ausgelösten Beerdigungskosten, Grabpflegekosten und Kosten der Nachlassregelung; Sie können ohne Nachweis einen Pauschbetrag in Höhe von 10.300 EUR berücksichtigen, um die Kosten abzuziehen
Für die Höhe der Steuer ist daneben die Steuerklasse entscheidend. Die Steuerklasse wirkt sich auf die Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes und Freibetrags aus. Dem Grunde nach gilt hier, dass die Erbschaftsteuer umso geringer ausfällt, je enger Sie mit dem Erblasser verwandt sind.
Die Höhe der Steuer hängt weiter davon ab, ob sachliche Steuerbefreiungen zu berücksichtigen sind. Freibeträge sind Geldwerte, die nicht versteuert werden.
Aus dem Befreiungskatalog sind folgende Freibeträge von besonderer Bedeutung:
- für Hausrat in Höhe von 41.000 EUR für Erwerberinnen und Erwerber der Steuerklasse I
- für andere bewegliche körperliche Gegenstände in Höhe von 12.000 EUR für Erwerberinnen und Erwerber der Steuerklasse I
- für Hausrat und andere Gegenstände zusammen in Höhe von 12.000 EUR für Erwerberinnen und Erwerber der Steuerklassen II und III; ebenfalls steuerfrei ist in vielen Fällen der Erwerb eines Familienheims
Auch wenn Sie begünstigungsfähiges Betriebs- und Anteilsvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen erwerben, sieht das Erbschaftsteuergesetz diverse Verschonungsmöglichkeiten vor.
Wenn Sie erben, müssen Sie Erbschaftsteuer zahlen.
Ansprechpunkt
Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamtes für Steuern:
Fristen
3 Monate: Innerhalb der Frist müssen Sie die Erbschaft melden, nachdem Sie von dem Erbanfall erfahren haben.
1 Monat: Die Frist gilt für die Zahlung der Erbschaftsteuer, nachdem Sie den Erbschaftsteuerbescheid erhalten haben.
zuständige Stelle
Handlungsgrundlage(n)
Kurzfassung
- Erbschaftsteuer erfasst Vermögen, die Personen in Erbschaften erlangen
- Personen, die Vermögen erben, müssen dies versteuern
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jedes geerbte Vermögen muss versteuert werden; dazu gehört:
-
der Erwerb
- durch Erbanfall
- durch Vermächtnis
- aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs
- durch Schenkung auf den Todesfall
- sonstige Erwerbe
- der Erwerb aufgrund eines geschlossenen Vertrags
-
der Erwerb
- Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der steuerpflichtige Erwerb
- von besonderer Bedeutung ist die Bewertung des Grundvermögens
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folgende Werte können Erbschaftsteuer mindern:
- Schulden
- Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche
- die durch den Erbfall ausgelösten Beerdigungskosten; Pauschbetrag in Höhe von 10.300 EUR abzugsfähig
- für die Höhe der Steuer ist auch Steuerklasse entscheidend
-
folgende Freibeträge von besonderer Bedeutung:
- für Hausrat in Höhe von 41.000 EUR für Erwerberinnen und Erwerber der Steuerklasse I
- für andere bewegliche körperliche Gegenstände in Höhe von 12.000 EUR für Erwerberinnen und Erwerber der Steuerklasse I
- für Hausrat und andere Gegenstände zusammen in Höhe von 12.000 EUR für für Erwerberinnen und Erwerber der Steuerklasse II und III
- steuerfrei ist in vielen Fällen der Erwerb eines Familienheims
- diverse Verschonungsmöglichkeiten für Erbinnen und Erben von begünstigungsfähigem Betriebs- und Anteilsvermögen sowie land- und forstwirtschaftlichen Vermögen