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4. Änderung des Bebauungsplanes „Flur 14 tlw. und Flur 15 tlw.“, Kernstadt Herborn

4. Änderung des Bebauungsplanes „Flur 14 tlw. und Flur 15 tlw.“, Kernstadt Herborn

Der Magistrat

4. Änderung des Bebauungsplanes "Flur 14 tlw. und Flur 15 tlw.", Kernstadt Herborn Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herborn hat in ihrer Sitzung am 11.02.2016 die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Flur 14 tlw. und Flur 15 tlw.", Kernstadt Herborn als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO, HWG), die gemäß § 9 (4) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Südosten der Herborner Kernstadt, auf dem ehemaligen Reitplatzgelände. Er teilt das Flurstück 17 der Flur 14 im Süden, auf dem sich das Gebäude "Richterturm" außerhalb des Plangebietes befindet. Im Westen rahmt der "Walkmühlenweg" das Plangebiet ein, im Osten und Nordosten die "Dill". Nordwestlich befindet sich eine bestehende Bebauung mit dem Standort eines Altenpflegeheimes.

Der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Herborn Rathaus, Hauptstraße 39 (Eingang Turmstraße) Fachdienst 4.1, Stadtentwicklung und Umwelt, I. Stock, Zimmer 106 während der Dienststunden, montags bis donnerstags 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr sowie freitags 8.30 bis 12.30 Uhr von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Herborn, den 07. Juni 2016
Magistrat der Stadt Herborn
gez. Hans Benner
Bürgermeister