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Bebauungsplan „Bewegungshalle für Pferde“, Stadt Herborn, ST Amdorf

Bebauungsplan „Bewegungshalle für Pferde“, Stadt Herborn, ST Amdorf

Der Magistrat

Bebauungsplan "Bewegungshalle für Pferde", Stadt Herborn, ST Amdorf

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herborn hat in ihrer Sitzung am 11.02.2016 den Bebauungsplan "Bewegungshalle für Pferde", Stadtteil Amdorf als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO), die gemäß § 9 (4) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt am nördlichen Ortsrand von Amdorf, einem Stadtteil von Herborn. Er umfasst in der Gemarkung Amdorf in der Flur 3 das Flurstück 16. Das Plangebiet wird im Nordosten und Osten durch die Straße "Bahnhofsweg" begrenzt, im Westen durch die Wegeparzelle 15 und im Süden durch die Flur 1, Flurstück 50 sowie Flur 3, Flurstück 17. Darüber hinaus umfasst der Geltungsbereich die Flurstücke Nr. 14 und Nr. 131, Flur 3, Gemarkung Amdorf als externe Kompensationsfläche. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von insgesamt 0,89 ha. Davon entfallen ca. 0,47 ha auf die externen Ausgleichsflächen.

Der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Herborn, Rathaus, Hauptstraße 39 (Eingang Turmstraße) Fachdienst 4.1, Stadtentwicklung und Umwelt, I. Stock, Zimmer 106 während der Dienststunden, montags bis donnerstags 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr sowie freitags 8.30 bis 12.30 Uhr von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Herborn, den 07. Juni 2016
Magistrat der Stadt Herborn
gez. Hans Benner
Bürgermeister