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Viele Mieterinnen und Mieter wissen nicht, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen, einen Anspruch auf eine finanzielle Beteiligung ihres Vermieters an den Gas- oder Heizölkosten haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Mieter die Gasrechnung direkt an den Energieversorger zahlen, weil sie etwa eine Gasetagenheizung betreiben oder ein Haus gemietet haben. Das Gleiche gilt, wenn Mieter selbst Heizöl bestellt haben.
Am 1. Januar 2023 ist ein Gesetz in Kraft getreten (CO₂-Kostenaufteilungsgesetz), welches die CO₂-Abgabe für Erdgas, Heizöl und weitere Brennstoffe zwischen Vermietern und Mietern regelt. Wie hoch der Anteil des Vermieters ist, hängt maßgeblich vom energetischen Zustand des Gebäudes ab. Je schlechter die energetische Qualität der Wohnung oder des Hauses ist, desto höher ist der Anteil, den der Vermieter übernehmen muss. Hintergrund ist, dass Vermieter für die energetische Beschaffenheit des Gebäudes verantwortlich sind.
Die Beteiligung erfolgt gestaffelt nach dem CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. In energetisch sehr schlechten Gebäuden kann der Vermieter bis zu 95 % der CO₂-Kosten tragen müssen. In sehr gut gedämmten Gebäuden kann es hingegen sein, dass der Mieter den Großteil selbst tragen muss.
Wichtig für Mieter: Werden Gasrechnung, Heizöl oder andere Brennstoffe vom Mieter selbst bezahlt, sollte geprüft werden, ob ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter besteht. Dieser muss in der Regel aktiv geltend gemacht werden. Der Anteil an den Gas- oder Heizölkosten findet sich in der jeweiligen Abrechnung.
Zur Berechnung der konkreten Kostenaufteilung stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen offiziellen Online-Rechner zur Verfügung. Dort können die Daten, die in der jeweiligen Gas-/Ölrechnung zu finden sind, eingeben und berechnet werden.