Britische Staatsangehörige dürfen sich bislang aufgrund ihrer Unionsbürgerschaft und der darauf beruhenden Freizügigkeit unter erleichterten Voraussetzungen und grundsätzlich unbegrenzt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Sollte das zwischen der EU und Großbritannien ausgehandelte Austrittsabkommen zustande kommen, wird direkt nach dem Austritt am 29. März 2019 eine knapp zweijährige Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 gelten. In dieser Zeit würde Großbritannien weiter wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt, sodass die Freizügigkeitsregeln der EU fortgelten.
Sollte es zu einem Austritt ohne zwischenstaatlich vereinbarte Austrittsregelungen kommen, so gelten ab dem Zeitpunkt des Austritts, derzeit am 29. März 2019, für britische Staatsangehörige und Ihre Familienangehörige grundsätzlich die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie für andere ausländische Staatsbürger außerhalb der EU (sog. Drittstaatsangehörige).
Das bedeutet, dass jedenfalls für einen längerfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) und immer dann, wenn eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird bzw. werden soll, eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.
Die Bundesregierung plant eine Übergangszeit von zunächst drei Monaten, die verlängert werden kann. Sollte es zu einem ungeregelten Brexit kommen, würde diese Übergangsfrist damit am 29.03.2019 beginnen und zunächst bis zum 29.06.2019 andauern. Während dieser Zeit können bisher freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen weiter ohne Aufenthaltstitel in Deutschland leben und arbeiten. Für den weiteren Aufenthalt sind jedoch alle Betroffenen aufgefordert, bis zum Ablauf der Übergangszeit einen Antrag auf ihren späteren Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Der weitere Aufenthalt für die Zeit zwischen der Antragstellung bis zu Entscheidung der Ausländerbehörde gilt als erlaubt.
Verfahrensablauf im Falle eines ungeregelten Brexits
Der Antrag kann schriftlich bei der zuständigen Ausländerbehörde eingereicht werden.
Passerfordernis
Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Niederlassungserlaubnis ist der Besitz eines gültigen Passes erforderlich, eine ID-Card genügt nicht.
An die Ausländerbehörde Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt oder der Städte Bad Homburg von der Höhe, Marburg, Fulda, Hanau, Gießen, Rüsselsheim am Main oder Wetzlar.
Es ist möglich, dass weitere Unterlagen benötigt werden, hierzu müssen die Regelungen für britische Staatsangehörige und Ihre Familienangehörigen abgewartet werden.
Für den Aufenthaltstitel wird voraussichtlich eine Gebühr in Höhe zwischen EUR 93 und EUR 147 fällig.
Die im Bundesgebiet ansässigen britischen Staatsangehörigen und Ihre Familienangehörigen müssen im Falle eines ungeregelten Brexits zum 29.03.2019 voraussichtlich bis zum 29.06.2019 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Sofern Sie sich bereits mehrere Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (im Grundsatz mindestens 5 Jahre, in Fällen besonders qualifizierter Tätigkeiten ggf. auch weniger, dies wird die Ausländerbehörde prüfen), besteht auch die Möglichkeit der Beantragung und Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die grundsätzlich unbefristet und unbeschränkt gilt.
Durch die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis entsteht kraft Gesetzes die Fiktion eines rechtmäßigen Aufenthalts. Dies hat u. a. zur Folge, dass Sie bis zu einer Entscheidung über den Antrag – auch über den o. a. Übergangszeitraum hinaus – Ihre bisherigen erlaubten Tätigkeiten fortsetzen dürfen.
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport