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Wiederkehrende Straßenbeiträge

Wiederkehrende Straßenbeiträge

Zuständigkeiten

Fachdienst - Stadtentwicklung und -planung

Hauptstraße 39
35745 Herborn

Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400

E-Mail: info(at)herborn.de
Webseite: https://www.herborn.de

Öffnungszeiten:
  • Stadtverwaltung

    Mo. - Fr.:
    08:00 - 12:30 Uhr

    Mo., Di., Do.:
    13:30 - 16:00 Uhr

    sowie nach Vereinbarung

  • Barkasse

    Mo.:
    08:00 - 12:30 Uhr

    Do.:
    08:00 - 12:30 Uhr &
    13:30 - 16:00 Uhr

  • Bürgerbüro

    Mo.:
    08:00 - 16:00 Uhr

    Di.:
    08:00 - 16:00 Uhr

    Mi.:
    08:00 - 12:30 Uhr

    Do.:
    08:00 - 18:00 Uhr

    Fr.:
    08:00 - 12:30 Uhr

    Immer durchgehend geöffnet

Ansprechpartner:

Herr Steffen Peter
Zimmernummer: 106

Tel.: 02772 708222
E-Mail: s.peter(at)herborn.de

Frau Andrea Gräb

Fax: 02772 7089261
Tel.: 02772 708261
E-Mail: a.graeb(at)herborn.de
Webseite: https://www.herborn.de

Frau Astrid Weber
Zimmernummer: 105

Fax: 02772 708-9271
Tel.: 02772 708-271
Webseite: http://herborn.de
E-Mail: a.weber(at)herborn.de

Fachbereich - Bauen, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung

Hauptstraße 39
35745 Herborn

Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400

E-Mail: info(at)herborn.de
Webseite: https://www.herborn.de

Öffnungszeiten:
  • Stadtverwaltung

    Montag bis Freitag:
    08:00 - 12:00 Uhr

    Montag und Dienstag:
    13:00 - 16:00 Uhr

    Mittwoch:
    07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)

    Donnerstag:
    13:00 - 18:00 Uhr

  • Barkasse

    Montag:
    08:00 bis 12:00 Uhr

    Donnerstag:
    08:00 bis 12:00 Uhr und
    13:00 - 16:00 Uhr

    Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.



Leistungsbeschreibung

Das gemeindliche Straßennetz inklusive der Wege und Plätze muss nicht nur unterhalten, sondern vielerorts auch erweitert oder erneuert werden.

Straßenbeiträge sind Beiträge, die Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht von Grundstückseigentümern erheben können, wenn Gemeindestraßen um- oder ausgebaut werden. Es liegt in der kommunalen Entscheidungsfreiheit der jeweiligen Gemeinde, ob sie diese Straßensanierungen durch Beiträge oder mit anderen Mittel finanziert. Während der Erschließungsbeitrag erhoben wird, wenn eine Straße erstmalig hergestellt wird, kann der Straßenbeitrag dann erhoben werden, wenn eine Straße erweitert (Ausbau) oder erneuert (Umbau) wird. Der Umbau erfasst nicht nur die grundhafte Sanierung, sondern auch eine verbessernde Erneuerung wie beispielsweise die Einrichtung einer Fußgängerzone. Auch der Umbau und Ausbau von Teileinrichtungen (etwa Gehwege, Straßenbeleuchtung) kann beitragsrechtlich veranlagt werden.

Unterhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten, wie etwa die Beseitigung von Schlaglöchern oder Frostaufbrüchen, unterfallen von vornherein nicht dem Beitragsrecht.

Die Gemeinde muss sich grundsätzlich an den Ausbaukosten beteiligen, da auch der Allgemeinheit ein Vorteil zukommt. Der Gemeindeanteil beträgt mindestens 25 Prozent bei Anliegerstraßen, mindestens 50 Prozent bei innerörtlichen Durchgangsstraßen und mindestens 75 Prozent bei Straßen, die dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Der konkrete Beitragssatz wird in der Satzung festgelegt, er kann auch über den jeweiligen Mindestsätzen liegen.

Entscheidet sich die Gemeinde für eine Beitragsveranlagung auf Grundlage einer Satzung, so wird der Kostenaufwand auf alle Grundstücke verteilt, die einen Vorteil von der Maßnahme haben. Das sind in der Regel alle Grundstücke, die direkt oder indirekt (Hinterliegergrundstücke) an die Straße bzw. den Straßenabschnitt angrenzen. Persönlich beitragspflichtig ist immer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes zu dem Zeitpunkt, an dem der Heranziehungsbescheid bekanntgegeben wurde. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Hinweis: Beim Kauf von Grundstücken müssen Sie beachten, dass noch nicht gezahlte Straßenbeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Dies hat zur Folge, dass der neue Grundstückseigentümer (oder der Erbbauberechtigte oder Wohnungs-/Teileigentumsberechtigte) zur Beitragszahlung verpflichtet ist, bis die Beiträge vollständig entrichtet sind. Ein privatrechtlicher Vertrag befreit ihn davon nur gegenüber dem Vertragspartner. Ob das Grundstück mit Straßenbeiträgen belastet ist, können Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfragen.

Die Kommunen haben auch die Möglichkeit, alternativ zur Erhebung einmaliger Beiträge wiederkehrende Beiträge zu erheben. Voraussetzung für die Erhebung wiederkehrender Beiträge ist die satzungsrechtliche Zusammenfassung von mehreren Verkehrsanlagen zu einem Abrechnungsgebiet. Dabei gilt, dass diejenigen Grundstückseigentümer, die bereits in den letzten Jahren Erschließungs-oder Straßenbeiträge geleistet haben, nicht sogleich zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen werden dürfen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung

Was sollte ich noch wissen?

Der Beitrag wird durch einen gesonderten Beitragsbescheid erhoben. Mit tatsächlichem Baubeginn hat die Gemeinde die Möglichkeit, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags zu verlangen.

Bei einmaligen Beiträgen besteht nach § 11 Abs. 12 KAG auf Antrag die Möglichkeit einer Zahlung auf Raten.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

28.02.2020
Spezielle Hinweise

Die Stadt Herborn hat bisher den Ausbau und die grundhafte Erneuerung von Straßen über einen einmaligen Straßenbeitrag gem. § 11 KAG der direkten Anlieger in der betreffenden Straße abgerechnet. Dies hatte zur Folge, dass ein Grundstückseigentümer tlw. einen sehr hohen Beitrag zahlen musste.

Nach dem sog. "Herbsterlass" des Hessischen Innenministeriums vom 3. März 2014 sind Kommunen, deren Haushaltswirtschaft dauerhaft defizitär ist, verpflichtet, ihre Ertragsmöglichkeiten auszuschöpfen, wenn der Haushaltsausgleich durch Reduzierung der Aufwendungen nicht erreicht werden kann. Dazu gehört auch das Erheben von Straßenbeiträgen.
Der Hessische Landtag hat es durch das Gesetz zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28.05.2018 den Städten und Gemeinden ermöglicht, in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob sie Straßenbeiträge erheben möchten oder nicht und wenn ja, ob als einmalige oder als wiederkehrende Straßenbeiträge.

Daraufhin hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herborn am 04.05.2017 beschlossen, die wiederkehrenden Straßenbeiträge gem. § 11 a KAG zur Erneuerung, Verbesserung und Erweiterung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einzuführen. 
Die „Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (WStrBS)“ wurde am 27.09.2018 beschlossen und ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten.

Mit den wiederkehrenden Straßenbeiträgen wird ein Teil der Investitionskosten für das grundhafte Erneuern von öffentlichen Straßen und Plätzen von den Einwohnern der Stadt erhoben. In der Folge müssen ab diesem Jahr nicht mehr wenige Bürger viel zahlen, sondern die Beitragslast wird auf Alle in einem Abrechnungsgebiet verteilt, d.h viele Bürger zahlen öfter, aber weniger. 
Der Gemeindeanteil der Stadt ist je nach Abrechnungsgebiet unterschiedlich und beträgt zwischen 25 und 44,21 %.
Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßen fallen nach wie vor nicht darunter. Diese Kosten werden weiterhin zu 100 % von der Stadt getragen.

Beiträge werden nur dann erhoben, wenn in einem Abrechnungsgebiet auch Straßenbaumaßnahmen durchgeführt werden. 

Die Erhebung von Straßenbeiträgen, egal ob einmalig oder wiederkehrend, ist nicht mit den Erschließungsbeiträgen gem. §§ 123 ff. Baugesetzbuch (BauGB) zu verwechseln, die nach wie vor für die erstmalige Herstellung einer Straße (z. B. in Neubaugebieten) direkt von den Grundstückseigentümern zu tragen sind.

 
Ablauf

Das Abrechnungsgebiet und der Gemeindeanteil
Die Stadt Herborn und seine Ortsteile sind in 15 Abrechnungsgebiete aufgeteilt.
Dabei kann ein Ortsteil oder ein bebautes Gebiet, welches räumlich und funktionell zusammenhängt, als Abrechnungsgebiet definiert werden. 
Die wiederkehrenden Straßenbeiträge werden für die einzelnen Abrechnungsgebiete erhoben.

Der Gemeindeanteil der Stadt, der bei der Berechnung außer Ansatz bleibt, ist je nach Abrechnungsgebiet unterschiedlich und beträgt zwischen 25 und 44,21 %.
Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßen fallen nach wie vor nicht darunter. Diese Kosten werden weiterhin zu 100 % von der Stadt getragen.


Verteilermaßstab

Die beitragsrelevanten Kosten pro Abrechnungsgebiet werden auf die Grundstückseigentümer verteilt. Für die Verteilung sind für jedes einzelne Grundstück folgende Kriterien erforderlich:
- die im Grundbuch eingetragene Grundstücksfläche
- der Nutzungsfaktor ( z.B. Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes, Garagengrundstück, 
  Gartengrundstück usw.)
- der Artzuschlag (ist das Grundstück mit einem Wohn- oder gewerblichen Gebäude bebaut ?)

Während die Vollgeschosse in einem beplanten Gebiet im Bebauungsplan festgesetzt sind, richten sie die Vollgeschosse im unbeplanten Gebiet nach den tatsächlich vorhandenen Vollgeschossen.

Verschonung von Grundstücken

Grundstücke, für die in den vergangenen 25 Jahren vor oder nach dem Inkrafttreten der Satzung über wiederkehrende Straßenbeiträge bereits einmalige Straßenbeiträge gem. § 11 KAG oder Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder noch zu erheben sind, sind zu verschonen und bleiben bei der Ermittlung des Beitragssatzes unberücksichtigt.
Diese Grundstücke bleiben solange beitragsfrei, bis das Guthaben des gezahlten einmaligen Beitrags aufgebraucht ist, längstens für die Dauer von 25 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs (sachliche und persönliche Beitragspflicht).

Straßenbaumaßnahmen

Grundlage für die Straßenbaumaßnahmen in Abrechnungsgebiet ist die Erfassung des Straßenzustandes. Basierend auf dieser Straßenzustandserfassung erfolgen die Planung und die bauliche Umsetzung von Straßenbaumaßnahmen. Die Kosten, die für die Umsetzung der Straßenbaumaßnahmen im Abrechnungsgebiet entstehen, werden über den wiederkehrenden Beitrag auf die Stadt (Gemeindeanteil) und die Grundstückseigentümer verteilt. Wichtig ist, dass nur für investive Erneuerungsmaßnahmen (grundhafte Erneuerungen) Beiträge erhoben werden. Unterhaltungsmaßnahmen, wie die Ausbesserung eines Schlaglochs, sind nach wie vor nicht beitragspflichtig.
 

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • wiederkehrende Beiträge
  • Verkehrsanlage
  • Kommunalabgabe
  • Gemeindesatzung
  • Herstellung
  • Straßenerhaltung
  • Straßenausbaubeitrag
  • Straßenbau
  • Beiträge
  • Anlieger
  • Wiederkehrende Straßenbeiträge
  • Straßenausbaubeiträge
  • Satzung