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Bestattungen

Bestattung

Zuständigkeiten

Fachdienst - Standesamt und soziale Angelegenheiten

Hauptstraße 39
35745 Herborn

Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400

E-Mail: info(at)herborn.de
Webseite: https://www.herborn.de

Öffnungszeiten:
  • Stadtverwaltung

    Montag bis Freitag:
    08:00 - 12:00 Uhr

    Montag und Dienstag:
    13:00 - 16:00 Uhr

    Mittwoch:
    07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)

    Donnerstag:
    13:00 - 18:00 Uhr

  • Barkasse

    Montag:
    08:00 bis 12:00 Uhr

    Donnerstag:
    08:00 bis 12:00 Uhr und
    13:00 - 16:00 Uhr

    Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.

Ansprechpartner:

Frau Sybille Nill-Schütz

Fax: 02772 708-9240
Tel.: 02772 708-240
Webseite: https://www.herborn.de

Frau Hannelore Otto
Zimmernummer: 002

Tel.: 02772 708275
Fax: 02772 7089275
E-Mail: h.otto(at)herborn.de



Leistungsbeschreibung

Bei einem Todesfall haben Sie als Angehöriger die Pflicht, umgehend eine Ärztin/einen Arzt zu verständigen, der die Leichenschau durchführt und den Leichenschauschein ausstellt. Der Ärztin oder dem Arzt müssen Sie das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

Der Todesfall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist, anzuzeigen. Dabei ist der nichtvertrauliche Teil des Leichenschauscheines abzugeben (siehe auch Sterbeurkunde). Als Angehöriger haben Sie die Bestattung zu veranlassen, die frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden soll. Es gibt die Möglichkeit der Erd-, Feuer- oder Seebestattung. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen Sie als Angehöriger die Bestattungsart.

Sorgepflichtige Angehörige
Sorgepflichtige Angehörige sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.

An wen muss ich mich wenden?

  • Für die Durchführung der Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt.
  • Für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
  • Für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll.
  • Für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.

Wichtiger Hinweis

Im Allgemeinen beauftragen die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung. Dieses kann auch die Sterbeanzeige beim Standesamt sowie die weiteren Behördengänge für Sie erledigen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Bestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 12,00 Euro und 48,00 Euro an.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

05.01.2017

Verfahrensablauf

Bei einem Sterbefall weiß man zunächst oft nicht, welche Formalitäten zu erledigen sind. Der nachfolgende Leitfaden kann Ihnen evtl. dabei behilflich sein: 

  • Arzt benachrichtigen, der den Leichenschauschein ausstellt
  • Angehörige benachrichtigen
  • Bestattungsunternehmen mit der Überführung beauftragen

Bei einem Sterbefall weiß man zunächst oft nicht, welche Formalitäten zu erledigen sind. Der nachfolgende Leitfaden kann Ihnen evtl. dabei behilflich sein:

Auf  Ihren Wunsch erledigt das Bestattungsunternehmen für Sie auch folgende Behördengänge:

  • Anzeige des Sterbefalles beim zuständigen Standesamt (spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag)
  • Festsetzung des Beisetzungstermines in Absprache mit dem Pfarramt und der Friedhofsverwaltung
  • Grabstätte besorgen, falls nicht bereits vorhanden
  • Ausgestaltung der Trauerfeier regeln (Orgelspiel, Dekoration, Sarggebinde, Kränze und Handsträuße)
  • Um Verwandte und Bekannte über die bevorstehende Beerdigung zu informieren, sollte eine Todesanzeige rechtzeitig in der örtlichen Tageszeitung veröffentlicht werden.

Um den Sterbefall beim Standesamt beurkunden zu können, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • der Leichenschauschein
  • gültiger Lichtbildausweis des Anzeigenden 
  • gültiger Personalausweis des Verstorbenen oder falls kein gültiger Personalausweis vorliegt, eine aktuelle Meldebescheinigung, wenn
    der/die Verstorbene seinen/ihren letzten Wohnsitz in Herborn hatte
  • Geburtsurkunde - bei ledigen Verstorbenen

           oder

  • Heirats-/Eheurkunde oder Familienstammbuch - bei verheirateten, verwitweten und geschiedenen Verstorbenen
  • Sterbeurkunde des Ehegatten - bei verwitweten Verstorbenen
  • Eheurkunde mit Auflösungsvermerk - bei geschiedenen Verstorbenen
     

Das Standesamt stellt Ihnen nach Beurkundung des Sterbefalls Sterbeurkunden aus.

Später sind dann die gesetzlichen und privaten Versicherungsträger wie Renten- und Lebensversicherungen, Sterbekasse und Krankenkasse der/des Verstorbenen zu benachrichtigen. Kündigung laufender Verträge, Vereinsmitgliedschaften usw.

Falls möglich, sollten Sie sich schon vorher über die verschiedensten Bestattungsmöglichkeiten informieren, um dann - ohne Entscheidungsdruck - mit den Familienangehörigen die Beisetzungsart zu klären.

Auskünfte über alle mit der Beisetzung zusammenhängenden Fragen erteilt Ihnen gerne die Friedhofsverwaltung. Hier wird auch die Bestattungserlaubnis erteilt, Tag und Stunde der Bestattung festgesetzt. Dabei werden die Terminwünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt.

Bestattungen, Trauerfeiern und Urnenbeisetzungen finden Montag bis Samstag statt. Der letzte Beerdigungstermin an Samstagen ist um 11.00 Uhr. An Samstagen werden nur die Personen bestattet, die am Mittwoch oder am Donnerstag bis 11.00 Uhr der gleichen Woche verstorben sind.

Die Friedhofsverwaltung finden Sie im Rathaus der Stadt Herborn (Zimmer 010 und 011). Hier bekommen Sie Auskunft über Bestattungsmöglichkeiten, Grabstätten usw. Anregungen und Beschwerden können hier vorgebracht werden.

Spezielle Hinweise

Gebühren der Bestattungsarten finden Sie unter den Downloads

Was sollte ich noch wissen?

Mindestruhefrist

Die Mindestruhefrist auf den Friedhöfen der Stadt Herborn beträgt 15 Jahre ( Uckersdorf 20 Jahre ). Mindestruhefrist ist die Zeit, in der die Totenruhe nicht gestört werden darf. Das bedeutet, dass vor Ablauf dieser Frist in einem bereits belegten Wahlgrab keine zweite Erdbestattung möglich ist und auch keine Einebnung vorgenommen werden darf (siehe auch unter dem Punkt "Grabeinebnung").

Grabeinebnung

Grabstätten können nach Ablauf der Mindestruhefrist (15 Jahre) vorzeitig eingeebnet werden, wenn Sie dies wünschen. Die Einebnung kann von Ihnen selbst durchgeführt werden oder Sie erteilen der Stadt Herborn den Einebnungsauftrag. Beachten Sie bitte, falls Sie sich für die erste Möglichkeit entscheiden, dass Grabstein und -rahmen sowie Fundamente, vorhandene Bepflanzung samt Wurzelwerk entfernt und vom Friedhof abzufahren sind. Soll die Stadt diese Arbeiten ausführen, genügt ein formloser Auftrag Ihrerseits. Grabstätten können in Ausnahmefällen auch vor Ablauf der Mindestruhefrist eingeebnet werden. Hier muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen.

§ 39 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Bei Urnenwiesenreihengräbern sind wegen der geringen Größe nur Holztafeln zulässig.
     
  2. Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in einfacher Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Es gelten die Vorschriften der TA Grabmal.
     
  3. Die Kosten für die Grabmalgenehmigung werden gleichzeitig mit den Bestattungskosten erhoben.

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Bestatter
  • Tod
  • Verstorben
  • Begräbnis
  • Beisetzung
  • Todesfall
  • Beerdigung
  • Bestattungen
  • Bestattung
  • Sterben