Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch der Eltern die Ehrenpatenschaft für das 7. Kind einer Familie. Ist der Antrag für das 7. Kind unterblieben, kann er auch für ein später geborenes Kind der Familie gestellt werden.
Die Ehrenpatenschaft wird in einer Familie nur einmal übernommen und hat in erster Linie symbolischen Charakter. Das Patengeschenk ist eine einmalige finanzielle Unterstützung in der Höhe von 500,00 Euro.
Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem 7. Kind zur Welt gekommen sind.
Das Patenkind muss Deutsche beziehungsweise Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.
HINWEIS: Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
Abteilung ZMV Zuwendungsmanagement
(Bundesverwaltungsamt)
Jubiläen und Ehrenpatenschaften
(Bundespräsidialamt)
Den Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft müssen Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung stellen.
An die Stadt- / Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder zur Familie zählen, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen.
Im Zusammenhang mit der Antragstellung entstehen Ihnen keine Kosten oder Gebühren.
Sie können den Antrag bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes stellen.
Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten
(Bundesverwaltungsamt)
Hessische Staatskanzlei