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Ehrenpatenschaft des Bundespräsidenten

Leistungsbeschreibung

Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch der Eltern die Ehrenpatenschaft für das 7. Kind einer Familie. Ist der Antrag für das 7. Kind unterblieben, kann er auch für ein später geborenes Kind der Familie gestellt werden.

Die Ehrenpatenschaft wird in einer Familie nur einmal übernommen und hat in erster Linie symbolischen Charakter. Das Patengeschenk ist eine einmalige finanzielle Unterstützung in der Höhe von 500,00 Euro.

Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem 7. Kind zur Welt gekommen sind.
Das Patenkind muss Deutsche beziehungsweise Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.

HINWEIS: Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.

Abteilung ZMV Zuwendungsmanagement
(Bundesverwaltungsamt)

Jubiläen und Ehrenpatenschaften
(Bundespräsidialamt)

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft müssen Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung stellen.

  • Das Antragsformular (Papierform) erhalten Sie bei Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung.
    Sie können den Vordruck auch im Internet abrufen, am Bildschirm ausfüllen und anschließend ausdrucken.
  • Die Stadt- / Gemeindeverwaltung prüft die Voraussetzungen für die Ehrenpatenschaft. Wenn Sie es wünschen, können auch Angaben zu den Lebensverhältnissen Ihrer Familie aufgenommen werden. Nach der Prüfung wird der Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln weitergeleitet.
  • Ist der Antrag bestätigt und im Bundespräsidialamt eingegangen, stellt dieses eine Urkunde über die Annahme der Ehrenpatenschaft aus. Ein Repräsentant Ihrer Gemeinde überreicht Ihnen das Dokument und das Patengeschenk.

An wen muss ich mich wenden?

An die Stadt- / Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.

Voraussetzungen

Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder zur Familie zählen, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Familienstammbuch
  • Geburtsurkunden der Kinder

Welche Gebühren fallen an?

Im Zusammenhang mit der Antragstellung entstehen Ihnen keine Kosten oder Gebühren.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie können den Antrag bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes stellen.

Fachlich freigegeben durch

Hessische Staatskanzlei

Fachlich freigegeben am

30.06.2016
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