Wenn Sie öffentliche Lotterien und Ausspielungen (auch Tombolen) durchführen möchten, müssen Sie diese beantragen und genehmigen lassen.
Welche Angaben muss der Antrag enthalten?
Der Antrag auf Genehmigung einer Lotterie oder Ausspielung muss folgende Angaben enthalten:
Als Art der Veranstaltung kommen
in Betracht.
Bei einer Lotterie werden Geldgewinne, bei einer Ausspielung Sachwertgewinne ausgespielt. Der Losbrief enthält den sofortigen Gewinnentscheid, bei der Ziehungslotterie oder -ausspielung werden die Gewinner durch "Ziehung" der Gewinnlose ermittelt.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Wird bei der technischen Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung ein gewerblicher Lotterieveranstalter oder eine andere Person gegen Entgelt tätig, so ist der mit diesen Personen abgeschlossene Vertrag dem Antrag beizufügen.
Den Antrag müssen Sie mit allen Unterlagen der Genehmigungsbehörde spätestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung einreichen. Sollen bei einer Ausspielung gespendete Sachpreise ausgespielt werden, können Sie den endgültigen Gewinnplan bis spätestens eine Woche vor der Veranstaltung nachreichen.
Voraussetzung für die Genehmigung einer Lotterie
Eine Erlaubnis für eine Lotterie oder Ausspielung darf nur erteilt werden, wenn
der Veranstaltung keine der folgenden Versagungsgründe entgegenstehen:
Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Veranstaltung der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele oder deren Art oder Durchführung den Spieltrieb in besonderer Weise fördert.
Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn
der Spielplan vorsieht, dass
die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als 2 mal wöchentlich erfolgt,
der Höchstgewinn einen Wert von 1.000.000,00 Euro übersteigt oder
Teile des vom Spieler zur entrichtenden Entgelts zu dem Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot).
eine interaktive Teilnahme in Rundfunk und Telemedien mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe ermöglicht wird.
der Veranstalter zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird,
mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen und
nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden.
Eine neue auf längere Dauer geplante Lotterie darf auch nicht genehmigt werden, wenn für ihre Veranstaltung trotz des vorhandenen Angebots zugelassener Glücksspiele kein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht. Für die Beurteilung des hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses bleiben der Zweck der Veranstaltung und die vorgesehene Verwendung des Zweckertrages außer Betracht.
Spielplan
Dem Antrag auf Genehmigung einer Lotterie ist ein Spielplan beizufügen.
Aus dem Spielplan muss sich die Höhe des Spielkapitals, prozentual aufgeteilt in
ergeben.
Dabei ist darauf zu achten, dass der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten. Es ist ein angemessener, möglichst hoher Reinertrag zu erzielen. Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan jeweils mindestens 30 Prozent der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben.
Werden die Gewinne gespendet und sind deshalb keine Aufwendungen für die Bereitstellung der Gewinne erforderlich, soll der Reinertrag der Veranstaltung mindestens 50 Prozent des ausgespielten Kapitals betragen.
Bei kleinen Lotterien, d. h. bei Lotterien, bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000,00 Euro nicht übersteigt und der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird, müssen der Reinertrag und die Gewinnsumme nur jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.
Der Spielplan regelt außerdem den Spielbetrieb im Allgemeinen. Er enthält die Bedingungen, unter denen die Möglichkeit der Beteiligung eröffnet wird. Insbesondere bezeichnet er die Vermögensleistung (den Einsatz) des Einzelspielers und regelt das Verfahren bei der Gewinnermittlung.
Gewinnplan
Dem Antrag auf Genehmigung einer Lotterie ist ein Gewinnplan beizufügen.
Der Gewinnplan enthält die Art, Zahl und Höhe sämtlicher Gewinne. Sachgewinne werden unter Angabe ihres Wertes aufgeführt.
Bei der Einteilung in mehrere Serien ist ein Gesamtgewinnplan aufzustellen, der die vorstehenden Angaben, aufgeteilt in die vorgesehenen Serien, enthält. Der Gewinnanteil jeder Serie muss gleich hoch sein. Die Hauptgewinne sind gleichmäßig auf die einzelnen Serien zu verteilen.
Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung wird eine Gebühr in Höhe von 2,5 von Tausend des Spielkapitals, mindestens jedoch 110,00 Euro erhoben.
Die Erteilung einer Erlaubnis für Lotterien und Ausspielungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen und deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, ist gebührenfrei.
Zu den steuerrechtlichen Regelungen siehe die Leistungsbeschreibung "Lotterie oder Ausspielung beim Finanzamt anmelden".
Lotterie oder Ausspielung beim Finanzamt anmelden
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Wichtiger Hinweis
Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielung veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fachlich freigegeben vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport
Adresse:
Fachdienst - Öffentliche Ordnung
Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400
E-Mail:
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Webseite:
https://www.herborn.de
Montag bis Freitag:
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Montag:
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Donnerstag:
08:00 bis 12:00 Uhr und
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Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.
Interne Nummer: 252
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Wilhelminenstraße 1-3
PLZ: 64283
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Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
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Wilhelminenstraße 1-3
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