Der Immobilienverband Deutschland IVD – Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. zählt derzeit etwa 6.000 Mitgliedsunternehmen, darunter auch Finanzdienstleister, Bauträger und viele weitere Unternehmen der immobiliennahen Dienstleistungen.
Damit Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und einem IVD-Mitgliedsunternehmen ohne langwierigen Rechtsstreit geklärt werden können, hat der IVD ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren eingerichtet. Der Ombudsmann hilft Ihnen dabei, Differenzen schnell und unbürokratisch zu bereinigen.
Hinweis: Bevor Sie sich an die Ombudsstelle wenden können, müssen Sie sich mit Ihrer Beschwerde zunächst direkt an das jeweilige IVD-Mitgliedsunternehmen wenden. Das Unternehmen hat so die Gelegenheit, seine Entscheidung zu überdenken beziehungsweise besser zu begründen. Häufig lässt sich durch Korrespondenz oder ein persönliches Gespräch ein Streitfall gänzlich vermeiden.
Sollte im Schlichtungsverfahren keine Einigung möglich sein, können Sie Ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren geltend machen
Beschwerde beim Immobilienunternehmen
Bevor Sie sich an den Ombudsmann wenden, richten Sie Ihre Beschwerde zunächst an das jeweilige Immobilienunternehmen. Das Unternehmen hat so die Gelegenheit, seine Entscheidung zu überdenken beziehungsweise besser zu begründen.
Hinweis: Der Ombudsmann kann nur tätig werden, wenn dieser direkte Versuch zur Klärung und Einigung gescheitert ist oder das Unternehmen nicht innerhalb einer bestimmten Frist auf Ihre Beschwerde reagiert hat.
Zuständigkeit prüfen
Prüfen Sie, ob das betroffene Immobilienunternehmen dem IVD angehört. Sie können dies bei dem Unternehmen selbst erfragen oder sich dazu an den IVD wenden.
Schlichtungsantrag stellen
Kontaktformular
(Immobilienverband Deutschland IVD)
an den Ombudsmann Immobilien im Immobilienverband Deutschland (IVD)
Hinweis: Wird dieser Beschwerdewert nicht erreicht, haben Sie als Verbraucher die Möglichkeit, sich an den zuständigen Regionalverband zu wenden, der für das jeweilige IVD-Mitgliedsunternehmen sachlich und örtlich zuständig ist.
Ausnahmen:
In folgenden Fällen ist eine Schlichtung durch die Beschwerdestelle nicht möglich:
Adressen der IVD-Regionalverbände
(Ombudsstelle Immobilien des IVD)
Ihr formloser Schlichtungsantrag, enthält:
Gegebenenfalls fordert die Ombudsstelle von Ihnen weitere Unterlagen an.
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Es fallen lediglich Kosten für Porto und gegebenenfalls für Kopien an.
Schlichtungsanträge sind möglich
Verfahrensordnung für die Schlichtung von Verbraucherbeschwerden gegen Mitglieder des Immobilienverband Deutschland e. V.
(Immobilienverband Deutschland IVD)
Kontaktformular
(Immobilienverband Deutschland IVD)
Ombudsmann Immobilien im IVD