Die unten genannte Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet umfangreiche Informationen zur Pflegeversicherung für:
Die Pflegestärkungsgesetze schaffen die Grundlage für mehr Leistungen für Pflegebedürftige, mehr Entlastung und Sicherheit für pflegende Angehörige und mehr Zeit für Pflegekräfte. Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie:
Wege zur Pflege
(Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Online-Ratgeber Pflege des Bundesgesundheitsministeriums
(Bundesministerium für Gesundheit)
Beim Thema Pflege ist es von besonderer Bedeutung, gut informiert zu sein. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit stellen umfangreiche Informationen zur Pflege und Pflegeversicherung zur Verfügung.
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden; dies kann auch telefonisch erfolgen. Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Die Antragstellung können auch Familienangehörige, Nachbarinnen und Nachbarn oder gute Bekannte übernehmen, wenn sie dazu bevollmächtigt werden. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse gestellt wird, beauftragt diese den Medizinischen Dienst (MD) oder andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen.
In den Pflegestützpunkten in Hessen erhalten Bürgerinnen und Bürger wohnortnah umfassende und unabhängige Informationen und Beratung zu Themen der Pflege. In Hessen gibt es in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt einen Pflegestützpunkt. Weitere Informationen zu den Pflegestützpunkten in Hessen sowie eine Kontaktdatenliste können unter https://www.pflege-in-hessen.de/beratung-und-information/pflegestuetzpunkte/ abgerufen werden.
Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage. Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung ist die Begutachtung durch den MD oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter innerhalb einer Woche durchzuführen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder die Inanspruchnahme einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder nach dem Familienpflegezeitgesetz mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde; die verkürzte Begutachtungsfrist gilt auch bei einem Aufenthalt im Hospiz oder während einer ambulant palliativen Versorgung. Befindet sich die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder nach dem Familienpflegezeitgesetz mit dem Arbeitgeber vereinbart, ist eine Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen.
Ergänzende Informationen finden Sie auf der Seite des BMFSJF
(Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Umfangreiche Informationen zum Thema Pflege erhalten Sie auch unter
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Bundesministerium für Gesundheit
Adresse:
Bundesministerium für Gesundheit - Dienstsitz in Berlin - Bürgertelefon zur Pflegeversicherung
Friedrichstraße 108
10117 Berlin, Stadt
Wilhelmstraße 54
10117 Berlin, Stadt
Tel.: +49 30 3406066-02