Als Betreiberin oder Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie gem. der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) verpflichtet, den Betrieb einer solchen Feuerungsanlage der zuständigen Behörde anzuzeigen. Hierbei ist zu beachten, dass der Betrieb einer neu errichteten Feuerungsanlage vor Inbetriebnahme und der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage bis zum 1. Dezember 2023 mittels Formular elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Die zuständige Behörde prüft die Angaben und nimmt die Feuerungsanlage im hessenweiten Anlagenregister auf.
Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotorenanlage betreiben, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Das vollständig ausgefüllte Anzeigeformular ist elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Behörde einzureichen.
In Hessen sind die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel die zuständigen Behörden.
Die genaue Zuständigkeit ergibt sich aufgrund des Anlagenstandortes – einen Überblick über die jeweiligen Ansprechpartner finden Sie hier
Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular – hier benötigen Sie u.a. Anlagedaten:
Es fallen keine Kosten an.
Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen. Der Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Das zu verwendende Anzeigeformular finden Sie unter Downloads auf dieser Homepage:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz