Wenn Sie als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe (d.h. mit Niederlassung in Deutschland) betreiben wollen, ohne eine deutsche Handwerksmeisterprüfung oder eine ihr gleichwertige Prüfung im Sinne von § 7 Abs. 2, 2a HwO erfolgreich abgelegt zu haben, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung. Neben der allgemeinen Regelung des § 8 HwO besteht aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben für Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz eine besondere Regelung in § 9 HwO.
Mit einer erteilten Ausnahmebewilligung erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Handwerk. Eine erteilte Ausnahmebewilligung berechtigt Sie jedoch nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk.
Die Ausnahmebewilligung kann auf eine Teiltätigkeit eines Handwerks beschränkt werden.
Eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle besteht nur im Zusammenhang mit Niederlassungsvorgängen, nicht im Fall einer grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen ohne Niederlassung in Deutschland. Hier ist ein Anzeigeverfahren vorgesehen (vgl. §§ 7 ff. EU/EWR HwV).
Siehe hierzu die Leistungsbeschreibung Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen.
Grenzüberschreitende Erbringung Dienstleistungen durch Handwerker aus anderen EU-/EWR-Staaten
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Wenden Sie sich an die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Niederlassung liegt.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes der Anlage A zur Handwerksordnung umfassen, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird. So neben praktischer Berufserfahrung auch Berufsqualifikationen berücksichtigt werden sollen, ist zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder die Anerkennung der Ausbildung durch die zuständige Berufsorganisation des Herkunftsstaates erforderlich.
Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, die abschließend in der § 5 EU/EWR-Handwerk-Verordnung geregelt sind. Wird bei der Prüfung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen festgestellt, dass ein relevantes Qualifikationsdefizit besteht, so können unter gesetzlich näher geregelten Bedingungen Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden, die in der Ablegung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs bestehen.
Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung werden folgende Gebühren erhoben:
Bei Ablehnung des Antrags oder bei Rücknahme, bevor eine Entscheidung getroffen wurde, wird ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Die Handwerkskammer bestätigt binnen eines Monats den Empfang des Antrags und teilt dabei mit, ob Unterlagen fehlen. Spätestens 3 Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss zu dem Antrag eine Entscheidung ergangen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann die Handwerkskammer durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.
Das Antragsformular erhalten sie auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer
Nachdem Sie die Ausnahmebewilligung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.
Hessische Handwerkskammern
Adresse:
Handwerkskammer Wiesbaden
Bierstadter Straße 45
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Tel.: +49 611 136-0
Fax: +49 611 136-155
E-Mail:
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