Vor Aufnahme nachfolgend aufgeführter Tätigkeiten, hat der Träger der Einrichtung, oder der für den Betrieb Verantwortliche, eine(n) oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen:
Vor Aufnahme nachfolgend aufgeführter Tätigkeiten, hat der Träger der Einrichtung, oder der für den Betrieb Verantwortliche, eine(n) oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen...
Die Anzeige über die Bestellung eines Tierschutzbeauftragten hat schriftlich, unterschrieben und per Post bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.
Die Zuständigkeit obliegt dem Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Tierschutzbeauftragte sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei.
Sie haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Betreff Ziffer I kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die nach Ziffer II erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen sind.
Betreff Ziffer V kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dies auf Grund der sachlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung oder des Betriebs sachgerecht ist und Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen.
Zur Wahrnehmung folgender Aufgaben sind die Tierschutzbeauftragten verpflichtet:
Von der Einrichtung sind Stellung und Befugnisse der Tierschutzbeauftragten durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind von der Einrichtung ihre Zuständigkeitsbereiche festzulegen.
Die Einrichtung hat darüber hinaus,
Unterlagen sind in deutscher Sprache zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen beizufügen wie z. B.:
Angaben zu Stellung (Weisungsfreiheit) und Befugnissen der Tierschutzbeauftragten sowie deren Zuständigkeitsbereichen einschließlich der diese regelnden innerbetrieblichen Anweisung o. ä.
Eine Gebührenerhebung nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung ist möglich. Genaue Auskünfte erteilen in Hessen die für Tierversuche jeweils zuständigen Regierungspräsidien.
Anzeige sowie die behördliche Anerkennung als Tierschutzbeauftragte sind vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten der Einrichtung erforderlich.
ca. 1 Monat
Das Formular zur Anzeige ist bei den zuständigen Regierungspräsidien erhältlich.
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt; Referat 24
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat V 54 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Schanzenfeldstraße 8
35578 Wetzlar
Tel.: 0641 303-0
Fax: 0641 303-5430
E-Mail:
veterinaer@rpgi.hessen.de
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
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(Zentrale)
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https://rp-giessen.hessen.de
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