Während einer (außer-)betrieblichen Ausbildung oder beispielsweise einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme können Sie einen ergänzenden Anspruch auf Bürgergeld haben. Vorrangig sind aber Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld in Anspruch zu nehmen.
Gleiches gilt, wenn Sie Schülerin oder Schüler in einer schulischen Ausbildung sind und Leistungen nach dem BAföG erhalten. Auch wenn Sie während Ihres Studiums BAföG erhalten und im Haushalt Ihrer Eltern wohnen, können Sie ergänzendes Bürgergeld erhalten. Für Sie sind die nachfolgenden Leistungen daher nicht relevant.
Wenn Sie studieren und nicht bei Ihren Eltern wohnen, in Ausbildung sind und keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG haben (zum Beispiel wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer oder der Altersgrenze) oder in Ausbildung und im Internat untergebracht sind, kommen die folgende Leistungen für Sie in Betracht:
Leistungen für ergänzende Mehrbedarfe
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie zusätzlich zur Ausbildungsförderung (zum Beispiel BAföG-Leistungen) einen Zuschuss für sogenannte Mehrbedarfe beantragen. Dazu zählen:
Wenn Sie Einkommen haben, das Ihren Regelbedarf und die Kosten für Ihre Unterkunft und Heizung übersteigt, mindert der übersteigende Betrag die Leistung für den Mehrbedarf.
Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
Wenn Sie schwanger sind oder ein Kind geboren haben, haben Sie Anspruch auf eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für eine Erstausstattung, zum Beispiel für Kleidung oder Möbel. Bedingung ist, dass Sie sich in einer finanziellen Notsituation befinden.
Härtefalldarlehen
In besonderen Härtefällen können Sie während Ihrer Ausbildung ein Darlehen erhalten. Das ist möglich, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende Umstände Ihre Ausbildung gefährden und/oder Sie in eine existenzbedrohende Notsituation geraten.
Ein Härtefalldarlehen können Sie erhalten, wenn Sie kein BAföG erhalten oder Ihre BAföG-Leistungen nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und Sie nicht in der Lage sind, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Abhilfe zu sorgen.
Das zinslose Härtefalldarlehen müssen Sie nach der Ausbildung zurückzahlen.
Härtefallzuschuss
Wenn Sie als Schülerin oder Schüler in einer schulischen Ausbildung keine Ausbildungsförderung erhalten, weil Sie bestimmte Altersgrenzen überschritten haben und ein Härtefall sind, können Sie unter Umständen einen Zuschuss erhalten, wenn dieser für die Eingliederung in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist. Der Zuschuss kann gezahlt werden für
Die Altersgrenze für Ausbildungsförderung liegt in der Regel bei 45 Jahren, weitere Ausnahmen sind möglich.
Studierende können keinen Härtefallzuschuss erhalten, sondern nur ein Härtefalldarlehen.
Übergangsdarlehen
Wenn Sie bereits Leistungen der Grundsicherung beziehen und eine Ausbildung beginnen, können Sie für den ersten Monat ein Übergangsdarlehen erhalten. Dieses Darlehen kann Ihnen helfen, eine finanzielle Lücke zu überbrücken, bis Sie Ihre erste Ausbildungsvergütung oder Ausbildungsförderung erhalten. Es verhindert, dass Ihr Ausbildungsstart gefährdet wird. Es wird nur für den ersten Monat der Ausbildung gewährt und am Monatsanfang gezahlt. Die Höhe orientiert sich am Bürgergeld.
Das zinslose Darlehen müssen Sie nach der Ausbildung zurückzahlen.
Wenn Sie sich während Ihrer Ausbildung in einer finanziellen Notsituation befinden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen oder einen Zuschuss vom Jobcenter erhalten.
Ein Darlehen oder einen Zuschuss müssen Sie beantragen. Der Antrag ist formlos möglich. Alternativ können Sie auch einen Antrag mit dem Online-Antrag zum Bürgergeld stellen.
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Jobcenter
Wenn Sie sich zum Beginn oder während Ihrer Ausbildung in einer finanziellen Notsituation befinden, können Sie Leistungen für Auszubildende beantragen. Dabei gilt:
Allgemein
In der Regel können von den genannten Leistungen profitieren:
wenn die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden.
Darlehen allgemein
Härtefalldarlehen
Härtefallzuschuss
Sie haben keine Kosten zu tragen, wenn Sie ein Konto besitzen. Haben Sie kein Konto, bekommen Sie eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung für eine Barauszahlung (ZzV-Bar). Das ist ein Scheck. Dadurch entstehen Ihnen allerdings Kosten, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Da die Höhe der Kosten für die Zahlungsanweisung variieren kann, informieren Sie sich hierzu bei Ihrem zuständigen Jobcenter. Den Scheck können Sie sich in bar auszahlen lassen. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich über die Filialen der Postbank. Die ZzV-Bar ist ein Zahlungsmittel der Postbank AG, dessen Verwendung zwischen Bundesagentur für Arbeit und Postbank gesondert vereinbart wurde.
Es gibt keine Frist. Die Leistungen werden jedoch erst ab dem ersten Tag des Monats gewährt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Beachten Sie daher, dass Sie den Antrag so schnell wie möglich stellen, wenn Ihnen Ihre finanzielle Not bewusst wird oder sich ankündigt und nicht erst im Nachhinein.
Für die Bearbeitung wird eine Bearbeitungsdauer von 2 bis 4 Wochen angestrebt. Dafür müssen die Unterlagen vorliegen.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit: § 27 SGB II, Leistungen für Auszubildende
Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit: § 37 SGB II, Antragserfordernis
Merkblatt zum Arbeitslosengeld II und Sozialgeld der Agentur für Arbeit (Seite 48 bis 50)
Informationen zu Leistungen für Auszubildende auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration