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Als gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein ausländisches minderjähriges lediges Kind beantragen, wenn Sie im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und erreichen möchten, dass das Kind mit Ihnen im Bundesgebiet leben kann.
Beachten Sie dabei, dass das Kind weder verheiratet noch geschieden oder verwitwet sein darf. Minderjährig bedeutet, dass es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf.
Die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen und dem Kind ist Voraussetzung für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis. Diese muss beabsichtigt und tatsächlich möglich sein. Haben Sie als Elternteil das Personensorgerecht, so kann von der Absicht und Möglichkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in der Regel ausgegangen werden. Es ist jedoch nicht zwangsläufig erforderlich, dass Sie zur Ausübung der Personensorge berechtigt sind. Die Vater- oder Mutterschaft zu dem minderjährigen Kind muss jedoch erwiesen sein.
Ist nur der Vater Deutscher, muss eine als wirksam zu wertende Vaterschaftsanerkennung vorliegen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Sie wird verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Nach dem dreijährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist der Erhalt einer Niederlassungserlaubnis möglich.
Für Stief- und Pflegekinder besteht kein Nachzugsanspruch. Möglich ist aber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 32 des Aufenthaltsgesetzes (Kindernachzug) oder § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (Nachzug als sonstiger Familienangehöriger).
Ausländische, minderjährige, ledige Kinder können zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug erhalten.
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Kostenhöhe: 50 Euro
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Spätestens acht Wochen vor Ablauf der visafreien Aufenthaltszeit bzw. des Visums sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis: mindestens 1 Jahr
Die Aufenthaltserlaubnis ist zeitlich befristet. Eine Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Dauer: ca. 6 bis 8 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Adresse:
Lahn-Dill-Kreis - 15.3 Ausländer- und Personenstandswesen
Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar
Wilhelmstraße 18
PLZ: 35683
Postfach 1940
35529 Wetzlar
Tel.: 06441 407-2310
(Hotline
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:00 - 12:.00 Uhr
Donnerstag zusätzlich 13:30 - 17:30 Uhr)
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