Das Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht, das Ihnen als Inhaberin oder Inhaber das ausschließliche Recht gibt, über Ihre Erfindung zu verfügen. Kein anderer darf ohne Ihre Zustimmung von der patentierten Erfindung Gebrauch machen. Außer in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen darf beispielsweise niemand patentgeschützte Produkte ohne Lizenz herstellen, anbieten, in den Verkehr bringen oder importieren oder patentierte Verfahren anwenden. Dieses Schutzrecht gilt in der Regel für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren.
Patente können für Erfindungen aus allen Bereichen der Technik erteilt werden, die
Neuheit: Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die weltweit vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung in jeder erdenklichen Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren. Dies kann unter anderem durch schriftliche oder mündliche Beschreibungen, Benutzung oder Ausstellung der Fall sein. Zu den schriftlichen Beschreibungen zählen zum Beispiel Bücher, Zeitschriften und Patente. Eine mündliche Beschreibung ist zum Beispiel ein Vortrag auf einer Tagung.
Auch Informationen, die Sie selbst veröffentlicht haben, zählen zum Stand der Technik. Achten Sie als Erfinderin oder Erfinder also stets darauf, Ihre Erfindung vor der Anmeldung geheim zu halten.
Wenn Sie Ihre Erfindung anmelden, müssen Sie sie in den Anmeldungsunterlagen so deutlich und vollständig offenbaren, dass ein Fachmann sie ohne Weiteres ausführen kann. Eine nachträgliche Erweiterung der technischen Information ist nicht zulässig.
Dagegen ist ein Patentschutz nicht möglich unter anderem für:
Wenn Sie eine Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Patent anmelden möchten, müssen Sie eine umfassende Beschreibung der Erfindung vorlegen, die einen Fachmann in die Lage versetzt, Ihre Erfindung nachzuvollziehen und auszuführen.
Technische Erfindungen, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind, können Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Patent schützen lassen.
Ein Patent entsteht nicht automatisch mit der Anmeldung beim DPMA. Erst wenn Ihre Erfindung das gesetzlich vorgeschriebene Prüfungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, kann ein Patent erteilt werden.
Sie können die Erteilung eines Patents schriftlich oder elektronisch beantragen. Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:
Wenn Sie Ihr Patent elektronisch anmelden möchten:
Anmeldegebühr (elektronisch) für bis zu 10 Ansprüche: EUR 40,00, für jeden weiteren Anspruch: EUR 20,00.
Anmeldegebühr (Papierform) für bis zu 10 Ansprüche: EUR 60,00, für jeden weiteren Anspruch: EUR 30,00.
Vorgezogene Recherche ohne Anmeldung
Prüfungsgebühr nach gestelltem Rechercheantrag
Prüfungsgebühr ohne vorherigen Rechercheantrag
Jahresgebühren ab dem dritten Patentjahr
Beschwerde gemäß Patentgesetz
Formulare: ja
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Bundesministerium der Justiz
Adresse:
Patentinformationszentrum Darmstadt
Holzhofallee 38
PLZ: 64295
Tel.: +49 6151 16-76500
Fax: +49 6151 16-76507
E-Mail:
info@main-piz.de
Webseite:
Patentinformationszentrum Darmstadt
Adresse:
Patentinformationszentrum Kassel
Mönchebergstraße 7
34125 Kassel, documenta-Stadt
Tel.: +49 561 804-3481
Fax: +49 561 804-3427
Webseite:
PIZ Kassel
E-Mail:
info@piz-kassel.de
Adresse:
Deutsches Patent- und Markenamt
80297 München, Landeshauptstadt
Zweibrückenstraße 12
80331 München, Landeshauptstadt
Tel.: +49 89 2195-3402
(Auskunftsstellen )
Fax: +49 89 2195-2221
Tel.: +49 89 2195-0
Webseite:
Deutsches Patent- und Markenamt
E-Mail:
info@dpma.de