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Zulassung zur Steuerberaterprüfung beantragen

Leistungsbeschreibung

Sie möchten als Steuerberater oder -beraterin tätig werden? Ihre berufliche Qualifikation vorausgesetzt, ist der erste Schritt dazu die Steuerberaterprüfung vor einem Prüfungsausschuss bei der obersten Finanzbehörde des Bundeslandes, in dem Sie derzeit vorwiegend arbeiten oder wohnen (falls Sie nicht berufstätig sind).

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch von der Prüfung befreit werden; siehe dazu "Befreiung von der Steuerberaterprüfung beantragen" (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Verbindliche Auskunft
Sollten Sie unsicher sein, ob Sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung (gegebenenfalls für die Prüfungsbefreiung) erfüllen, erhalten Sie auf Antrag eine verbindliche Auskunft der zuständigen Steuerberaterkammer.

Prüfungen in Hessen
Die Steuerberaterprüfung wird in Hessen von einem Prüfungsausschuss des Hessischen Ministeriums der Finanzen abgenommen. Der schriftliche Teil der Prüfung findet jährlich Anfang Oktober statt. Bitte stellen Sie den Antrag auf Prüfungszulassung bis Ende April des jeweiligen Prüfungsjahres bei der Steuerberaterkammer Hessen.

Bei Nichtbestehen können Sie die Prüfung bis zu zweimal wiederholen.

Hinweis: Staatsangehörige aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz können statt der Steuerberatungsprüfung eine Eignungsprüfung absolvieren, wenn Sie einen Abschluss haben, der zur selbständigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt; siehe dazu "Zulassung zur Eignungsprüfung für Hilfeleistungen in Steuersachen beantragen" (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Teaser

Wenn Sie als Steuerberater/in arbeiten möchten, müssen Sie vorher die Steuerberaterprüfung bestehen. Zu dieser müssen Sie sich anmelden,

Verfahrensablauf

Bevor Sie die Prüfungszulassung beantragen, lesen Sie bitte aufmerksam das bereitstehende "Merkblatt zur Steuerberaterprüfung" (im Internetauftritt der Steuerberaterkammer Hessen unter Steuerberater → Steuerberaterprüfung)

Verbindliche Auskunft
(bei Zweifeln am Vorliegen einzelner Voraussetzungen für die Prüfungszulassung oder -befreiung)

Eine Auskunft darüber, ob Sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberatungsprüfung oder die Befreiung erfüllen, beantragen Sie schriftlich bei der Steuerberaterkammer Hessen.

  • Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen;
  • Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei der im Formular genannten Stelle ein.
  • Sie erhalten eine schriftliche Auskunft, ob und welche Zulassungsvoraussetzungen Sie erfüllen.

Antrag auf Prüfungszulassung / -befreiung

Den Antrag auf Zulassung zur oder Befreiung von der Steuerberaterprüfung stellen Sie schriftlich bei der Steuerberaterkammer Hessen. Bitte beachten Sie die Antragsfrist.

  • Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen;
  • Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei der im Formular genannten Stelle ein.
  • Die Steuerberaterkammer prüft, ob die Angaben vollständig und richtig sind, falls erforderlich, holt sie weitere Erkundigungen ein.
  • Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob Sie zur Prüfung zugelassen beziehungsweise von dieser befreit sind.

Tipp: Wenn Sie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer beziehungsweise vereidigter Buchprüfer bestanden haben oder bereits für eine solche Tätigkeit bestellt sind, können Sie die Prüfung in verkürzter Form beantragen. Kreuzen Sie dazu das vorgesehene Feld im Antragsformular an.

Steuerberaterprüfung

  • Termin, Ort und Näheres zum Ablauf der Prüfung erfahren Sie in der schriftlichen Ladung.
  • In der schriftlichen Prüfung fertigen Sie an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht drei Arbeiten an.
  • Über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid – gegebenenfalls verbunden mit der Ladung zur mündlichen Prüfung.

Hinweis: Das Ergebnis wird Ihnen ausschließlich schriftlich mitgeteilt; bitte sehen Sie von telefonischen oder mündlichen Nachfragen ab.

  • Sollten Sie die mündliche Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung versäumen, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden; andernfalls erhalten Sie einen Nachholtermin.
  • Das Hessische Ministerium der Finanzen stellt Ihnen eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung aus, mit der Sie die Bestellung durch die Steuerberaterkammer beantragen können; siehe dazu auch "Steuerberater/Steuerberaterin, Bestellung" (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Tipp: Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Antragstellung benötigen, wenden Sie sich bitte an die Steuerberaterkammer Hessen

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Hessen (StBK Hessen).

Voraussetzungen

Sie können in Hessen zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden, wenn Sie

  • vorwiegend in Hessen berufstätig sind oder, falls Sie nicht berufstätig sind, in Hessen wohnen
  • ein wirtschaftswissenschaftliches, rechtswissenschaftliches oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen haben und danach 2 Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig waren (bei einer Regelstudienzeit von weniger als 4 Jahren: 3 Jahre Berufspraxis)
  • die Abschlussprüfung für einen kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben und danach 8 Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig waren (bei erfolgreich abgelegter Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt: 6 Jahre Berufspraxis).

Tipp: Erfüllen Sie die erforderlichen Berufspraxiszeiten bei der Antragstellung noch nicht, können Sie unter der Bedingung zur Prüfung zugelassen werden, dass Sie diese Zulassungsvoraussetzung bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung erfüllt haben.

Weitere Informationen

Merkblatt zur Steuerberaterprüfung" (im Internetauftritt der Steuerberaterkammer Hessen unter Steuerberater → Steuerberaterprüfung)

Prüfungsbefreiung

Bei entsprechender Qualifikation und langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern spricht die Steuerberaterkammer eine Prüfungsbefreiung aus. Das trifft unter anderem zu für

  • Professoren
  • ehemalige Finanzrichter
  • ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung

Stellen Sie in diesem Fall bei der Steuerberaterkammer einen Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweise und Bescheinigungen über berufliche Qualifikationen und Tätigkeiten (Ablichtungen oder Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden bitte mit amtlicher Beglaubigung)
  • Lebenslauf

Welche Unterlagen Sie darüber hinaus einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Antragsformular.

Welche Gebühren fallen an?

Bearbeitungsgebühr

  • für die verbindliche Auskunft: EUR 200,00
  • für den Zulassungs-/Befreiungsantrag: EUR 200,00

 Prüfungsgebühr

  •  EUR 1.000

Hinweise:

  • Sollten Sie die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig zahlen, gilt dies als Verzicht auf die Prüfungszulassung.
  • Bei Rücktritt vor Ablauf der Zahlungsfrist entfällt die Prüfungsgebühr, treten Sie vor Abschluss der letzten Aufsichtsarbeit zurück, wird Ihnen die Prüfungsgebühr zur Hälfte erstattet (500,00 Euro).

Welche Fristen muss ich beachten?

Antrag auf Zulassung

  • bis Ende April eines jeden Jahres

 Prüfungstermin

  • voraussichtlich der 1. Dienstag nach dem 3. Oktober eines jeden Jahres (falls der 3. Oktober auf einen Montag fällt eine Woche später)

Die genauen Termine erfahren Sie im Portal der Steuerberaterkammer Hessen unter Steuerberater → Steuerberaterprüfung „Terminplan“

Steuerberaterprüfung
(Steuerberaterkammer Hessen)

Bemerkungen

Sonstiges

Die Aufgaben früherer Steuerberaterprüfungen wurden bis 2015 im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Seit 2016 werden die Aufgabentexte von der hierfür zuständigen Finanzverwaltung nicht mehr veröffentlicht.

Bundessteuerblatt
(Bundesministerium der Finanzen)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

29.07.2021
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Zuständige Stellen und Formulare

» Detailansicht

Adresse:

Finanzamtssuche

Webseite: Finanzamtssuche

115 - Die Behördennummer

Tel.: 115
Website: zur Website

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag: 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 07:00 - 08:00 Uhr
(nur mit Termin)
Donnerstag: 13:00 - 18:00 Uhr