Übergangsgeld dient zur Sicherung des Lebensunterhalts. Es wird erbracht, wenn Versicherte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
Um das Übergangsgeld zu berechnen, wird zunächst die "maßgebliche Berechnungsgrundlage" festgestellt. Diese beträgt 80 Prozent des Regelentgelts, jedoch höchstens das entgangene Nettoarbeitsentgelt. In der Regel erhalten Sie 68 Prozent des letzten Nettoverdienstes als Übergangsgeld.
Erhöhtes Übergangsgeld
Sie erhalten ein erhöhtes Übergangsgeld von in der Regel 75 Prozent des letzten Nettoverdienstes, wenn
Auch während Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation erhalten Sie Übergangsgeld, wenn
In bestimmten Fällen können Ihnen jedoch statt Übergangsgeld – je nach Kostenträger – Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Verletztengeld zustehen.
Wenn Sie Übergangsgeld in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie einen Antrag stellen. Dafür sollten Sie mit jenem Rehabilitationsträger Kontakt aufnehmen, den Sie selbst für zuständig halten, oder sich an eine der gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger in Hessen wenden (siehe "Zuständige Stelle").
HINWEIS: Sowohl die gemeinsamen Servicestellen als auch die Rehabilitationsträger (zum Beispiel Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und Träger der sozialen Entschädigung) nehmen Anträge auf Übergangsgeld entgegen – selbst dann, wenn eigentlich ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Ein besonderes Zuständigkeitsklärungsverfahren garantiert den Betroffenen dabei die schnelle Leistungserbringung
einzelne Rehabilitationsträger sowie die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger
Servicestellen der Rehabilitationsträger in Hessen
(Deutsche Rentenversicherung)
Wenn Sie an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld unter folgenden Voraussetzungen:
Nachweise zur Feststellung des Bedarfs
Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird.