Voraussetzung für eine Adoption ist grundsätzlich die Einwilligung des Kindes und der gesetzlichen Vertreter (in der Regel Mutter und Vater).
Wenn die Kinder jünger als 14 Jahre alt sind, können nur die gesetzlichen Vertreter (in der Regel Mutter und Vater) die Einwilligung erteilen.
Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, muss es selbst die Einwilligung erteilen. Die gesetzlichen Vertreter (in der Regel Mutter und Vater) müssen hierzu ihre Zustimmung erteilen.
Wenn noch kein Gericht über die Adoption entschieden hat, kann ein Kind, das 14 Jahre oder älter ist,eine erteilte Einwilligung in die Adoption widerrufen In diesem Fall kommt eine Adoption nicht zustande.
Dieser Widerruf ist auch möglich, wenn der gesetzliche Vertreter der Adoption zugestimmt hat und das Kind später 14 Jahre alt geworden ist. Das geht aber nur, wenn die Adoption noch nicht abgeschlossen ist (also noch kein Gericht über die Adoption entschieden hat).
Das Kind kann die Einwilligung in die Adoption alleine widerrufen. Es braucht hierzu keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Warum das Kind die Einwilligung zurücknehmen möchte, spielt keine Rolle.
Für den Widerruf ist eine Form vorgeschrieben. Der Widerruf muss „öffentlich beurkundet“ werden. Das kann das Kind in einem Jugendamt oder in einem Notariat machen.
Im Jugendamt kostet die Beurkundung kein Geld. In einem Notariat kostet die Beurkundung Geld.
Kinder über 14 Jahre können durch den Widerruf ihrer Einwilligung in die Adoption ihre Adoption verhindern, solange über die Adoption noch nicht durch ein Gericht entschieden wurde. Dieser Widerruf muss öffentlich beurkundet werden.
Notariate und Jugendämter
Der Widerruf ist nur bis zum Ausspruch der Adoption durch das Gericht (Adoptionsbeschluss) möglich.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration