Die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, eingeschränkt auf den Bereich der Physiotherapie, ist ausschließlich Personen, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nach dem Masseur- und Physiotherapeutenrecht sind, vorbehalten. Zur Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie ist das Einreichen erforderlicher Unterlagen notwendig. Diese werden zunächst auf Vollständigkeit geprüft. In der Regel ist zur Erlangung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis das erfolgreiche Absolvieren einer eingeschränkten Kenntnisprüfung notwendig. In Einzelfällen kann über den Antrag aber auch nach Aktenlage entschieden werden, eine Prüfung entfällt dann.
Wenn Sie die Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie ausüben möchten, müssen Sie hierfür eine Erlaubnis beantragen.
Das jeweils örtlich zuständige Gesundheitsamt und das Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege.
Sie müssen
Zusätzlich, wenn die Überprüfung nach Aktenlage erfolgt:
Hinweis: Die zuständige Stelle behält sich vor, eine Übersicht der in der 60-stündigen Fortbildung abgelegte schriftliche Erfolgskontrolle anzufordern.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden.
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Adresse:
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Postfach 120142
PLZ: 64238
Heinrich-Hertz-Str. 5
PLZ: 64295
Tel.: +49 611 3259-1000
Fax: +49 611 32759-1999
E-Mail:
poststelle@hlfgp.hessen.de
Webseite:
Webseite HLfGP