Anreise  |  Kontakt  |  Notdienste  |  Öffnungszeiten  |  Webcams  |  
Sprachauswahl inaktiv

Reiseausweis als Passersatz für den Notfall beantragen

Leistungsbeschreibung

Der Reiseausweis als Passersatz wird von den Grenzbehörden ausgestellt. Grenzbehörden sind die Bundespolizei und weitere Landes- und Bundesbehörden, die mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt sind.

Als deutsche Staatsangehörige kann Ihnen die Ausreise aus Deutschland untersagt werden, wenn Sie beim Grenzübertritt keinen gültigen Pass oder Passersatz mitführen. Eine solche Situation ist möglich, wenn zum Beispiel Ihr Reisepass oder Personalausweis abgelaufen sind und Ihnen dies erst kurz vor Reiseantritt auffällt.In diesen akuten Notfällen kann Ihnen vor Reiseantritt ein Reiseausweis als Passersatz von den Grenzbehörden ausgestellt werden.

Mit dem Reiseausweis als Passersatz können Sie als deutsche Staatsangehörige aus Deutschland ausreisen und anschließend wieder einreisen. Der Reiseausweis als Passersatz gilt grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Reise, längstens jedoch für drei Monate. Er wird bei der Wiedereinreise ungültig, sofern er nicht für mehrere Aus- und Einreisen ausgestellt wurde. Daher ist er kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass.

Sie können in einen anderen Staat mit einem Reiseausweis als Passersatz nur einreisen, wenn der Staat Ihr Dokument als Reiseausweis anerkennt. Der ausländische Staat hat keine Verpflichtung Ihr Dokument anzuerkennen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Fluggesellschaften Ihre Mitnahme mit diesem Reisedokument verweigern.

Auf der Internetseite der Bundespolizei finden Sie eine Liste der Staaten, die den Reiseausweis als Passersatz uneingeschränkt oder in Verbindung mit einem zeitlich abgelaufenen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis) anerkennen. Beachten Sie jedoch, dass ausländische Grenzbehörden diese Praxis jederzeit kurzfristig ändern können.
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises als Passersatz besteht. Ob Ihnen dieses Notfalldokument ausgestellt wird, entscheidet die zuständige Grenzbehörde.
Eine Ausstellung kann zum Beispiel verwehrt werden, wenn:

  • Sie in ein Land reisen wollen, dass den Reiseausweis als Passersatz nicht anerkennt oder
  • Ihnen durch die Passbehörde ein vorläufiger Personalausweis oder Reisepass auf Antrag ausgestellt werden kann.

Hinweis: In folgenden Ländern ist nicht die Bundespolizei, sondern eine Landes- oder Bundesbehörde mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt:

  • im Freistaat Bayern auf den Flughäfen Nürnberg und Memmingen sowie den Verkehrslandeplätzen, die als Grenzübergangsstellen zugelassen sind ist die Bayerischen Grenzpolizei zuständig,
  • in der Freien und Hansestadt Hamburg im Hafen ist die Wasserschutzpolizei Hamburg zuständig,
  • in Niedersachsen, Schleswig-Holstein in verschiedenen Häfen und im Baden-Württemberg am Flughafen Friedrichshafen ist die Zollverwaltung zuständig.

Die Ausstellung eines Reiseausweises als Passersatz können Sie persönlich bei der Grenzbehörde, wie Beispielsweise am Flughafen bei der Bundespolizei, beantragen. Den Antrag können Sie auch vorab online an die Grenzbehörde schicken, um den Vorgang zu beschleunigen. In jedem Fall müssen vor Antritt Ihrer Reise persönlich bei der Grenzbehörde erscheinen.

Teaser

Wenn Ihnen kurz vor Reiseantritt auffällt, dass Ihr Ausweis abgelaufen ist, können Sie, unter bestimmten Voraussetzungen, als deutsche Staatsangehörige kurzfristig Ersatzpapiere beantragen.

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf Reiseausweis als Passersatz können Sie persönlich direkt bei der Grenzbehörde, wie beispielsweise am Flughafen bei der Bundespolizei, stellen oder vorab online zur Bearbeitung an die Grenzbehörden schicken.

Persönlicher Antrag

  • Sie gehen zu der Grenzbehörde und lassen sich ein Antragsformular aushändigen, das Sie ausfüllen und unterschreiben.
  • Vor Ort wird ein Identitätsabgleich durchgeführt. Dazu müssen Sie Ihre Identität und Staatsangehörigkeit oder die der Person nachweisen, für die Sie einen Reiseausweis als Passersatz beantragen.
  • Sie müssen bar vor Ort die Bearbeitungsgebühr bezahlen.
  • Anschließend wird Ihnen der Reiseausweis als Passersatz ausgehändigt.

Digitaler Antrag

  • Sie können den Antrag auch online stellen und zur Bearbeitung an die Grenzbehörden versenden, um das Verfahren zu beschleunigen.
  • Dazu füllen Sie den Antrag im Bundesportal aus und senden ihn ab.
  • Nach der digitalen Antragstellung können Sie Kontakt mit der zuständigen Grenzbehörde aufnehmen.
  • Vor Beginn der Reise müssen Sie persönlich bei der Grenzbehörde erscheinen, um:
    • den Antrag zu unterschreiben,
    • einen Identitätsabgleich durchzuführen und
    • die Bearbeitungsgebühr zu bezahlen.
  • Danach wird Ihnen der Reiseausweis als Passersatz ausgehändigt.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Grenzbehörde.

24-Stunden-Hotline der Bundespolizei:
Telefon: 0800 6 888 000

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Grenzbehörde vor Ort.

Voraussetzungen

Anträge auf einen Reiseausweis als Passersatz können stellen:

  • deutsche Staatsangehörige

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie müssen Ihre Identität und Ihre deutsche Staatsangehörigkeit mit einem amtlich anerkannten Dokument nachweisen.
  • Es dürfen keine Passversagungsgründe gegen Sie vorliegen.
  • Es bestehen keine Sicherheitsbedenken.
  • Der Zielstaat erkennt den Reiseausweis als Passersatz als Grenzübertrittsdokument an.
  • Bei Minderjährigen muss grundsätzlich das Einverständnis aller gesetzlichen Vertreter vorliegen.

Hinweise:

Für Kinder kann der Reiseausweis als Passersatz von den Sorgeberechtigten oder einer bevollmächtigten Person beantragt werden. Eine eigenständige Antragstellung ist erst ab 18 Jahren möglich. Reisen nicht beide Eltern mit dem Kind, müssen beide sorgeberechtigten Elternteile der Reise zustimmen.

Bei dauerhaft getrenntlebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, ist die Situation besonders: Es darf nur der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, den Pass beantragen. Die Eltern müssen das dauerhafte Getrenntleben glaubhaft machen. Dies gilt auch, wenn ein sorgeberechtigtes Elternteil dauerhaft verhindert, zum Beispiel unbekannt verzogen, ist.
Bei Klassenfahrten kann ausnahmsweise die Zustimmung der Sorgeberechtigten auch von der begleitenden Lehrkraft glaubhaft gemacht werden.

Für eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer amtlich bestellt worden ist, kann der Reiseausweis als Passersatz von der amtlich bestellten Betreuerin oder dem amtlich bestellten Betreuer beantragt werden. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass die amtlich bestellte Betreuerin oder der amtlich bestellte Betreuer neben der Identität der Person, für die Sie den Antrag stellen, auch Ihre amtliche Bestellung nachweisen können.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Antragsstellung und Abholung benötigen Sie:

  • Nachweis Ihrer Identität und Ihrer Staatsangehörigkeit durch:
    • abgelaufenen Reisepass oder vorläufiger Reisepass oder
    • abgelaufenen Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis
  • bei Antragstellung für ein Kind:
    • abgelaufenen Kinderreisepass oder
    • Geburtsurkunde (ausschließlich bei Antragstellung für ein Kind).

Welche Gebühren fallen an?

  • Antrag auf Reiseausweis als Passersatz für Deutsche: EUR 8,00

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Bearbeitungsdauer

  • für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel rund 30 Minuten

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Anträge / Formulare

  • Formulare: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Bemerkungen

Auf den Seiten der Bundespolizei finden Sie eine Liste der Staaten, die den Reiseausweis als Passersatz uneingeschränkt oder in Verbindung mit einem zeitlich abgelaufenen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis) anerkennen. Beachten Sie jedoch, dass ausländische Grenzbehörden diese Praxis jederzeit kurzfristig ändern können.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)

Fachlich freigegeben am

28.04.2017
zurück zur Übersicht