Das für den Wohnort zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales (HAVS) stellt auf Antrag die Behinderung, den Grad der Behinderung und ggf. weitere gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen fest.
Ab einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 50, kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.
Der Ausweis dient dem Nachweis der Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen zustehen.
Menschen mit Behinderung erhalten Leistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Um die Feststellung einer (Schwer-) Behinderung zu erhalten, stellen die Personen einen Antrag bei dem für den Wohnort zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales.
Im Antrag sind die Gesundheitsstörungen anzugeben, die geltend gemacht werden, und die behandelnden Ärzte und Kliniken zu benennen. Diese sind von der Schweigepflicht zu entbinden.
Nach Antragseingang werden entsprechend der geltend gemachten Gesundheitsstörungen Ärzte oder Kliniken im Rahmen der Sachverhaltsermittlung angeschrieben und um Befundvorlage gebeten. Nach Eingang der angeforderten Befunde erfolgt die versorgungsärztliche Auswertung der medizinischen Unterlagen durch versorgungsärztliche Gutachterinnen und Gutachter. Nach ärztlicher Stellungnahme ergeht die Verwaltungsentscheidung und in der Folge der entsprechende (Feststellungs-)Bescheid.
Wenden Sie sich bitte an das örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales.
Antragstellerinnen und Antragsteller müssen einen Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich hier aufhalten.
Die mit Antrag geltend gemachten Gesundheitsstörungen müssen anhand von medizinischen Befundberichten objektiviert werden. Ohne dies kann keine Feststellung erfolgen.
Neben dem Antragsformular (dieses wird bei einem formlosen Antrag auch durch das zuständige HAVS zugesandt) müssen dem Antrag keine weiteren Unterlagen beigefügt werden, da die Behörde aufgrund der Angaben ermittelt (Amtsermittlungsgrundsatz). Im Besitz befindliche medizinische Unterlagen, die nicht älter als zwei Jahre sind, können und sollten dem Antrag jedoch direkt beigefügt werden. Dies kann einer schnelleren Bearbeitung dienen.
Keine
Keine. Jedoch besteht eine Mitwirkungspflicht der Antragstellerinnen und Antragsteller, wie z.B. die Schweigepflichtentbindung der im Antrag angegebenen Ärzte und Kliniken, welche Auskunft zu den geltend gemachten Gesundheitsstörungen geben können (Schweigepflichtentbindung im Antragsformular) oder im Rahmen von Rückfragen des zuständigen HAVS während der Sachverhaltsermittlung, bei denen eine Frist zur Beantwortung gesetzt wurde.
In der Regel beträgt die Bearbeitungsdauer mehrere Monate. Vorrangig bearbeitet werden Anträge von berufstätigen Personen im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz sowie Anträge von Personen mit lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Die Bearbeitungsdauer hängt davon ab, ob die notwendigen Angaben im Antrag vollständig sind und wie schnell die bei den angegebenen Ärzten/Kliniken angeforderten medizinischen Befundunterlagen übersandt werden. Hier wird in vielen Fällen eine Erinnerung notwendig, wodurch sich die Bearbeitungsdauer verlängern kann. Nach abschließender Sachverhaltsermittlung erfolgt die versorgungsärztliche Auswertung der medizinischen Unterlagen durch versorgungsärztliche Gutachterinnen und Gutachter.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Adresse:
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Gießen
Südanlage 14 A
35390 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 101052
35340 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: 0641 7936-0
Fax: 0641 7936-117
E-Mail:
postmaster@havs-gie.hessen.de
Webseite:
Landesversorgungsamt und Hessische Ämter für Versorgung und Soziales
Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr