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Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.
Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.
Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte.
Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.
Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden.
Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.
Eine bei Bezug einer Sozialwohnung wohnberechtigte Person bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Bei einer deutlichen Einkommensverbesserung kann jedoch eine Verpflichtung zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Vorteil einer subventionierten Sozialmiete entsprechend der Leistungsfähigkeit der Mieterinnen und Mieter abgeschöpft.
Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.
Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:
In den Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf, die in der Anlage zu § 1 der Sozialwohnungsüberlassungsverordnung bestimmt sind, gilt der Wohnberechtigungsschein grundsätzlich nicht. Will eine wohnungssuchende Person in einer dieser Gemeinden eine Sozialwohnung beziehen, muss sie in dieser Gemeinde einen Antrag auf Registrierung als Wohnungssuchende stellen.
An die Wohnungsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Zuständig für die Erteilung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheins ist jede Gemeinde in Hessen; in der Regel die Gemeinde, in der die antragstellende wohnungssuchende Person ihren Wohnsitz hat. Hat die antragstellende wohnungssuchende Person ihren Wohnsitz außerhalb Hessens, ist in der Regel die Gemeinde zuständig, in der sie eine Wohnung beziehen möchte.
Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer Sozialwohnung liegen zurzeit
Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 833 Euro jährlich.
Bei schriftlicher Antragsstellung
Bei elektronischer Antragsstellung
Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig.
Außerdem:
Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein. Zum Beispiel:
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
In Hessen ist die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei.
Der Wohnberechtigungsschein wird grundsätzlich für die Dauer eines Jahres erteilt. Sofern keine wesentlichen Einkommensveränderungen zu erwarten sind, kann er für die Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, Widerspruch erhoben werden. Zudem kann der Widerspruch bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, eingelegt werden.
Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Spezielle Hinweise für - "Gemeinde Herborn"
Verfahrensablauf
Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, können Sie diesen hier online beantragen. Bei der zuständigen Stelle kann der Antrag auch schriftlich gestellt werden. (Siehe Anträge/Formulare)
Spezielle Hinweise für - "Gemeinde Herborn"
Frau Krimmel
Tel. 02772/708-272
Mail: a.krimmel@herborn.de
Spezielle Hinweise für - "Gemeinde Herborn"
Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer geförderten Mietwohnung für geringe Einkommen liegen zurzeit
Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 650,00 Euro jährlich.
Spezielle Hinweise für - "Gemeinde Herborn"
Sie benötigen eine Verdienstbescheinigung bzw. einen aktuellen Leistungsbescheid. Sollte eine Schwerbehinderung vorliegen bitte eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beifügen.
Spezielle Hinweise für - "Gemeinde Herborn"
Spezielle Hinweise für - "Gemeinde Herborn"
Rechtsbehelfsbelehrung
Sie können gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Wenn Sie dies tun wollen, beachten Sie bitte Folgendes:
Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben wurde,
beim Magistrat der Stadt Herborn
einlegen.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
* Falls Sie sich für die elektronische Form entschieden haben, beachten Sie bitte, dass eine einfache E-Mail nicht den Anforderungen des § 3 a Abs. 2 VwVfG entspricht. Gemäß § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG muss das Dokument mit einer „qualifizierten elektronischen Signatur“ versehen sein, was bei einer einfachen E-Mail nicht der Fall ist.
** Eine weitere Möglichkeit, den Widerspruch in elektronischer Form zu erheben, ist die Verwendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes.
Sofern Sie Ihren elektronischen Dokumenten Anlagen beifügen wollen, bitten wir um Nutzung des Formats PDF.
Spezielle Hinweise für - "Gemeinde Herborn"
Adresse:
Fachdienst - Standesamt und soziale Angelegenheiten
Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400
E-Mail:
info@herborn.de
Webseite:
https://www.herborn.de
Montag bis Freitag:
08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag:
13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch:
07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)
Donnerstag:
13:00 - 18:00 Uhr
Montag:
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 - 16:00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.
Tel.: 02772 708-272
Fax: 02772 708-9272
Webseite:
https://www.herborn.de