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Fahrschulerlaubnis

Leistungsbeschreibung

Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Klassen BE, A, CE und DE erteilt.

An wen muss ich mich wenden?

An das für den künftigen Sitz der Fahrschule zuständige Regierungspräsidium.

Voraussetzungen

Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn

  1. der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,
  2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten als Inhaber einer Fahrschule nicht erfüllen kann,
  3. der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,
  4. der Bewerber mindestens 2 Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war,
  5. der Bewerber an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu je 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat,
  6. der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Vordrucke für den Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis sind auf den Internetseiten der Erlaubnisbehörden zu finden.

Der Bewerber hat in dem Antrag den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulerlaubnis erwerben will.

Dem Antrag sind beizufügen:

  1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
  2. Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer,
  3. eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die Lehrgangsteilnahme,
  4. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
  5. einen maßstabgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
  6. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
  7. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.

Außerdem hat der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde zu beantragen.

Führungszeugnis
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Fahrlehrerwesen
(Regierungspräsidium Darmstadt)

Fahrlehrer
(Regierungspräsidium Gießen)

Fahrlehrerwesen
(Regierungspräsidium Kassel)

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis beträgt

  • für eine natürliche Person 102,00 Euro,
  • für eine juristische Person 153,00 Euro.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

 

Fachlich freigegeben am

24.07.2014
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat III 33 - Verkehr

Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt

Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt

Colemanstraße 5
35394 Gießen, Universitätsstadt

Fax: 0641 303-2389
Tel.: +49 641 303-0 (Zentrale)

E-Mail: rp-giessen@rpgi.hessen.de

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Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

Weitere Formulare:

115 - Die Behördennummer

Tel.: 115
Website: zur Website

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag: 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 07:00 - 08:00 Uhr
(nur mit Termin)
Donnerstag: 13:00 - 18:00 Uhr