Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Klassen BE, A, CE und DE erteilt.
An das für den künftigen Sitz der Fahrschule zuständige Regierungspräsidium.
Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
Vordrucke für den Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis sind auf den Internetseiten der Erlaubnisbehörden zu finden.
Der Bewerber hat in dem Antrag den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulerlaubnis erwerben will.
Dem Antrag sind beizufügen:
Außerdem hat der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde zu beantragen.
Führungszeugnis
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Fahrlehrerwesen
(Regierungspräsidium Darmstadt)
Fahrlehrer
(Regierungspräsidium Gießen)
Fahrlehrerwesen
(Regierungspräsidium Kassel)
Die Gebühr für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis beträgt
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
(Gebühren-Nr. 302.3 der Anlage zu § 1 GebOSt)
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat III 33 - Verkehr
Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Colemanstraße 5
35394 Gießen, Universitätsstadt
Fax: 0641 303-2389
Tel.: +49 641 303-0
(Zentrale)
E-Mail:
rp-giessen@rpgi.hessen.de
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
Weitere Formulare: