Bei Tierversuchen wird zwischen genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Versuchsvorhaben unterschieden.
Einer Genehmigung bedürfen Sie, wenn Sie zum/r
Einer Anzeige bedürfen Sie für Versuchsvorhaben,
Hinweis 1:
Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben beabsichtigt, so genügt die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Am Ende eines jeden Jahres ist der zuständigen Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.
Hinweis 2:
Bei Tierversuchen an artgeschützten Tieren besteht zusätzlich eine Meldepflicht mit Herkunftsnachweis.
Wenden Sie sich an dasjenige Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich sich Ihr Unternehmen jeweils aufhält.
Bei artgeschützten Tieren sind sowohl das Veterinär als auch das Artenschutzdezernat des Regierungspräsidiums zu informieren.
Hinweis: Wird die Erlaubnis für eine juristische Person (z.B. GmbH, Limited, Genossenschaft, AG) oder eine Personengesellschaft (z.B. GbR) beantragt, so sind die Angaben und Nachweise zur Person von jedem/jeder Vertretungsberechtigte/n (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzende/r, Direktor o. ä.) zu erbringen.
In dem Antrag (oder für die Genehmigung) müssen Sie
wissenschaftlich begründet darlegen, dass
a) der Tierversuch für einen der oben beschriebenen Zwecke unerlässlich ist,
b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist.
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat V 54 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Schanzenfeldstraße 8
35578 Wetzlar
Tel.: 0641 303-0
Fax: 0641 303-5430
E-Mail:
veterinaer@rpgi.hessen.de
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
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