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Als Steuerberater kann tätig werden, wer nach einer erfolgreich abgelegten Steuerberaterprüfung oder einer erfolgreichen Eignungsprüfung von der Steuerberaterkammer zum Steuerberater bestellt worden ist. Auch wer mit Bescheid der Steuerberaterkammer von der Steuerberaterprüfung befreit wurde, kann zum Steuerberater bestellt werden. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers. Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 34 Abs. 2 und 3 DVStB) zu stellen.
Sie möchten als Steuerberater/in bestellt werden? Dann müssen Sie dazu einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Die Bestellung zur/zum Steuerberater/in müssen Sie schriftlich bei der Steuerberaterkammer Hessen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragen.
Sind alle Voraussetzungen für die Bestellung gegeben, werden Sie durch Aushändigung einer Urkunde zum Steuerberater bzw. zur Steuerberaterin bestellt. Sie werden in das Berufsregister der Steuerberaterkammer Hessen eingetragen.
Sie müssen sich an die Steuerberaterkammer Hessen wenden, sofern Sie beabsichtigen, Ihre berufliche Niederlassung im Bundesland Hessen zu begründen. Berufliche Niederlassung einer/eines selbständigen Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die eigene Praxis, von der aus sie/er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung einer/eines ausschließlich angestellten Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt ihre/seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen ihre/seine zuerst begründete Arbeitsstätte.
Sofern Sie beabsichtigen, eine berufliche Niederlassung im Ausland zu begründen, ist die Steuerberaterkammer Hessen zuständig, sofern Sie in Hessen die Steuerberaterprüfung abgelegt haben oder von der Steuerberaterkammer Hessen von der Prüfung befreit wurden.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Um zum Steuerberater/ zur Steuerberaterin bestellt zu werden, müssen Sie
Dem Antrag auf Bestellung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
Hinweis: Sie müssen bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis (Belegart O) zur Vorlage bei der Steuerberaterkammer beantragen. Dieses wird automatisch an die Kammer versandt.
Für die Bearbeitung eines Antrages auf Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Hessen eine Gebühr von EUR 150,00 zu entrichten.
Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, einen Kammerbeitrag zu zahlen. Der Beitrag wird von der Kammerversammlung festgesetzt. Im Jahr 2021 beträgt der Kammerbeitrag EUR 336,00. Für Mitglieder, die der Kammer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ermäßigt sich der jährliche Beitrag um EUR 12,00.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Gegen die Versagung der Bestellung als Steuerberater ist die Klage vor dem Hessischen Finanzgericht möglich.
Antragsformular
(Steuerberaterkammer Hessen)
Steuerberater/-innen müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten (§ 34 Absatz 1 Satz 1 StBerG).
Hinweis:
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Steuerberaterkammer Hessen oder auf deren Homepage.
Hessisches Ministerium der Finanzen
Adresse:
Steuerberaterkammer Hessen
Postfach 10 3152
PLZ: 60101
Bleichstraße 1
PLZ: 60313
Tel.: +49 69 153002-0
Fax: +49 69 153002-60
E-Mail:
geschaeftsstelle@stbk-hessen.de
Mo: - Do: 08:30 - 12:00 Uhr
Mo: - Do: 13:30 - 16:00 Uhr
Freitag: 08:30 - 14:00 Uhr
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