Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unterstützt Sie dabei, Ihre Lebenshaltungskosten zu decken, wenn Sie während der Ausbildung nicht bei Ihren Eltern wohnen können. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Ihr Ausbildungsplatz zu weit von Ihrem Elternhaus entfernt ist oder wenn Sie schon eine eigene Familie und einen eigenen Haushalt haben.
In der Regel können Sie die Berufsausbildungsbeihilfe nur für Ihre erste Ausbildung bekommen. In Ausnahmefällen und unter engen Voraussetzungen können Sie aber auch für Ihre zweite Ausbildung die Berufsausbildungsbeihilfe bekommen, auch wenn Sie Ihre erste Ausbildung bereits abgeschlossen haben. Berufsausbildungsbeihilfe können Sie außerdem für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) und in der Vorphase einer Assistierten Ausbildung (AsA) erhalten.
Wird Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie die Berufsausbildungsbeihilfe
Danach kann Ihre Berufsausbildungsbeihilfe verlängert werden, sofern Ihre Ausbildung oder Maßnahme noch nicht zu Ende ist. Sie können die Berufsausbildungsbeihilfe auch für kürzere Zeiträume bekommen.
Dabei ist es egal, ob Sie eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung machen. Wichtig ist nur, dass es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt. Eine Berufsausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes ist förderungsfähig, wenn sie betrieblich durchgeführt wird. Grundsätzlich kann auch eine Ausbildung im Ausland mit der Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden, dafür gibt es aber zusätzliche Voraussetzungen.
Eine Beihilfe für schulische Berufsvorbereitungsmaßnahmen kann nicht gewährt werden.
Wie hoch die BAB in Ihrem Fall sein wird, hängt von Ihrem Einkommen ab, denn das wird auf die BAB angerechnet. Sie können sogar einen Minijob neben der Ausbildung ausüben, ohne dass dieser Minijob auf Ihre BAB angerechnet wird.
Das Einkommen Ihrer Eltern wird nur angerechnet, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt. Das gilt auch für das Einkommen der Person, mit der Sie verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind. Nehmen Sie an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil, wird in der Regel kein Einkommen angerechnet.
Die Berufsausbildungsbeihilfe wird monatlich nachträglich gezahlt. Haben Sie nicht für den vollen Monat Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, erhalten Sie für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrages.
Unterbrechen Sie Ihre Ausbildung wegen Krankheit, erhalten Sie Berufsausbildungsbeihilfe bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats weiter, maximal solange das Ausbildungsverhältnis fortbesteht. Der Tag der Erkrankung zählt zu dieser Dreimonatsfrist.
Die Berufsausbildungsbeihilfe wird als Zuschuss gezahlt, Sie müssen die Leistung nicht zurückzahlen.
Wenn Sie während Ihrer Ausbildung nicht bei Ihren Eltern wohnen, können Sie Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, um so Ihre Lebenshaltungskosten zu decken.
Berufsausbildungsbeihilfe können Sie schriftlich beantragen.
Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten:
Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:
Wenn Sie den Antrag persönlich vor Ort stellen möchten:
Damit Sie die Berufsausbildungsbeihilfe bekommen können, müssen Sie und Ihre Berufsausbildung förderfähig sein.
Förderungsberechtigter Personenkreis:
Förderungsfähige Berufsausbildung:
Wenn Sie eine Behinderung haben, können Sie Berufsausbildungsbeihilfe auch bekommen, wenn
Zusätzliche Voraussetzung bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen:
Eine Ausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Ausland ist wie folgt förderfähig:
Bei Berufsausbildung:
Unter Umständen kann die Agentur für Arbeit weitere Unterlagen verlangen.
Es fallen keine Kosten an.
Ihr Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe muss vor Beginn der Berufsausbildung oder der Maßnahme gestellt werden.
Hinweis: Wenn Sie den Antrag nach Beginn der Ausbildung oder der Maßnahme stellen, kann die Berufsausbildungsbeihilfe frühestens ab dem Monat geleistet werden, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 Monat unter Berücksichtigung des Ausbildungsbeginns.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses (Ausbildungsabbruch) darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.
Weiterführende Informationen siehe Faltblatt "Berufsausbildungsbeihilfe"
Faltblatt "Berufsausbildungsbeihilfe"
(Bundesagentur für Arbeit)
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)