Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung zum Ausgleich von blindheitsbedingten Mehraufwendungen, die einkommens- und vermögensabhängig ist. Sie kann unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:
Aufstockungsleistungen können blinde, volljährige Menschen zusätzlich zum Hessischen Landesblindengeld beantragen. Es handelt sich ebenfalls um eine einkommens- und vermögensabhängige Sozialhilfeleistung, die den Blindengeldbetrag für blinde Menschen nochmals um 14 Prozent aufstockt.
Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV Hessen), Fachbereich für Menschen mit körperlicher oder Sinnesbehinderung - Regionalmanagement für blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen -
Die Leistungsbewilligung erfolgt mit Bekanntwerden des Anspruchs bei dem LWV Hessen oder bei einem Sozialamt.
Im Land Hessen kommt vorrangig Blindengeld nach dem Gesetz über das Landesblindengeld in Betracht. Siehe dazu auch das Stichwort Landesblindengeld.
Gesetz über das Landesblindengeld
Landesblindengeld
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Eine Vielzahl von weiterführenden Informationen erhalten Sie auf den Themenseiten des LWV Hessen zum Thema "Blindengeld für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen"
sowie zum Thema "Aufstockungsleistung nach § 72 Sozialgesetzbuch, XII. Buch (SGB XII) - Sozialhilfe".
Adresse:
Landeswohlfahrtsverband Hessen, Fachbereich f. Menschen mit körperl. oder Sinnesbehinderung, Hauptverwaltung Kassel, Regionalmanagement für Blinde oder wesentl. sehbehinderte Menschen
Ständeplatz 6-10
34117 Kassel, documenta-Stadt
Tel.: 05 61 10 04 - 0
Fax: 0561 10 04 - 25 95
Webseite:
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E-Mail:
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