Wenn Sie in einem Betrieb arbeiten, in dem die übliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder infolge eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird, kann Ihnen ein sogenanntes Kurzarbeitergeld gewährt werden. Durch die Leistung bleiben Arbeitsplätze erhalten und Arbeitslosigkeit wird vermieden.
Das Kurzarbeitergeld muss nicht durch Sie, sondern durch Ihren Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung (Betriebsrat) beantragt werden.
Berechnung
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach der Nettoentgelt-Differenz infolge des Arbeitsausfalles im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) und wird wie folgt ermittelt:
pauschaliertes Soll-Entgelt
- pauschaliertes Ist-Entgelt
-------------------------------------
= Nettoentgeltdifferenz
Pauschaliertes Soll-Entgelt: Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall, gemindert um pauschalierte Abgaben
Pauschaliertes Ist-Entgelt: Bruttoarbeitsentgelt, das durch tatsächlich geleistete Arbeit erzielt wird, gemindert um pauschalierte Abgaben
Die pauschalierten Abgaben umfassen:
Leistungssätze
Das auszuzahlende Kurzarbeitergeld wird wie bei Arbeitslosengeld in zwei verschieden hohen Leistungssätzen gewährt:
Arbeitsausfall anzeigen
Um Kurzarbeitergeld zu erhalten, muss der Arbeitgeber (oder auch die Betriebsvertretung wie etwa der Betriebsrat) zunächst den Arbeitsausfall anzeigen. Dies erfolgt schriftlich bei der Agentur für Arbeit auf dem Formular "Anzeige über Arbeitsausfall" ("Erforderliche Unterlagen").
ACHTUNG! Eine mündliche oder telefonische Anzeige erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht.
Beantragung / Auszahlung
Meldepflicht / Vermittlung in eine andere Arbeit
Die Agentur für Arbeit kann einen Bezieher von Kug auffordern, sich an Tagen des Arbeitsausfalls persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Kommen Sie einer solchen Aufforderung bitte pünktlich nach.
Die Agentur für Arbeit kann Bezieher von Kug auch in andere zumutbare Arbeit (Zeitarbeits- oder Dauerarbeitsverhältnis) vermitteln.
Wenn Sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen einen Meldetermin versäumen oder eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht annehmen oder nicht antreten, ohne für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, werden die beim Arbeitslosengeld geltenden Vorschriften zur „Sperrzeit“ entsprechend angewendet.
WICHTIG! Unabhängig davon, ob Sie Kurzarbeitergeld erhalten, sind Sie auch bei einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis verpflichtet, sich unverzüglich arbeitsuchend zu melden, falls ein Arbeitsplatzverlust droht.
Sonstiges
Personalanpassung wegen Betriebsänderung
Im Falle von Personalanpassungsmaßnahmen, die auf einer Betriebsänderung beruhen und mit einem dauerhaften Arbeitsausfall einhergehen, kann an die betroffenen Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld gewährt werden.
In diesem Zusammenhang können auch Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, die der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen, in Betracht kommen.
Mehr zum Thema erfahren Sie aus den nachfolgenden Angeboten der Bundesagentur für Arbeit:
Kurzarbeitergeld
(Bundesagentur für Arbeit)
Transferleistungen
(Bundesagentur für Arbeit)
die Agentur für Arbeit, die für den Standort der Lohnabrechnungsstelle Ihres Arbeitgebers zuständig ist.
Kurzarbeitergeld erstattet die Agentur für Arbeit dem Betrieb, wenn
Vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, die nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind, beispielsweise Arbeitnehmer,
Die Regelaltersrente
(Deutsche Rentenversicherung)
Zur Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist das Formular " Anzeige über Arbeitsausfall" zu verwenden. Für die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes sind grundsätzlich die Vordrucke "Kurzarbeitergeld Antrag" und "Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste" zu verwenden. Sie sind in einfacher Ausfertigung bei der Agentur für Arbeit durch den Arbeitgeber einzureichen.
Die erforderlichen Vordrucke und ein Merkblatt mit Hinweisen zum Verfahren sind im Internet abrufbar:
Weitere Unterlagen und Nachweise
Im Zusammenhang mit der Antragstellung entstehen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Kosten oder Gebühren. Ihr Arbeitgeber hat Ihnen das Kurzarbeitergeld kostenlos auszurechnen und auszuzahlen.
Anzeige / Antrag
Geht der Antrag verspätet bei der Agentur für Arbeit ein, können Leistungen ohne Rücksicht auf die Gründe nicht mehr gewährt werden.
Zahlungsdauer
Kurzarbeitergeld wird in einem Betrieb frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Kurzarbeitergeld kann in Ihrem Betrieb bis zum Ablauf von 6 Monaten seit dem ersten Kalendermonat gewährt werden, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt diese Bezugsfrist bis auf 24 Monate verlängern.
Formulare Kurzarbeitergeld / Transferleistungen / ESF-Qualifizierung
(Downloadcenter der Bundesagentur für Arbeit)
Aktuelle Hinweise zu Corona in Hessen finden Sie hier: