Wenn Sie einen Totalisator betreiben oder als Buchmacher/in tätig sind, oder öffentliche Lotterien und Ausspielungen oder Sportwetten veranstalten, müssen Sie die Rennwett-, Lotterie- oder Sportwettensteuer anmelden und entrichten. Der Rennwettsteuer unterliegen die aus Anlass von Pferderennen an einem Totalisator oder bei einem Buchmacher abgeschlossenen Wetten. Von den abgeschlossenen Wetten ist eine Steuer von 5 % des Wetteinsatzes zu entrichten. Der Lotteriesteuer unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen. Bei inländischen öffentlichen Lotterien und Ausspielungen beträgt die Steuer 20% des Bruttopreises aller Lose.
Von der Besteuerung ausgenommen sind
Die Steuerschuld entsteht bei Lotterien und Ausspielungen mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen. Sportwetten von inländischen und ausländischen Anbietern, die im Inland veranstaltet werden oder bei denen der Spieler seinen Wohnsitz in Deutschland hat, unterliegen der Sportwettensteuer. Alle in Deutschland getätigten Sportwetten werden mit 5 % des Spieleinsatzes besteuert. Die Besteuerung erfolgt auch bei Sportwetten, die über das Internet abgeschlossen werden. Die Steuerschuld entsteht bei Sportwetten, wenn die Wette verbindlich geworden ist. Als Veranstalter von Sportwetten können Sie, soweit Sie Ihren Wohnsitz oder Sitz nicht in der EU oder einem Vertragsstaat des EWR haben, einen steuerlichen Beauftragten im Inland benennen. Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Geschäftssitz im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der – soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt. Der steuerliche Beauftragte hat Ihre Pflichten als im Ausland ansässigen Veranstalter nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie Sie. Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer für Sportwetten neben dem Veranstalter.
Wenn Sie einen Totalisator betreiben oder als Buchmacher/in tätig sind, oder öffentliche Lotterien und Ausspielungen oder Sportwetten veranstalten, müssen Sie die Rennwett-, Lotterie- oder Sportwettensteuer anmelden und entrichten. Der Rennwettsteuer unterliegen die aus Anlass von Pferderennen an einem Totalisator oder bei einem Buchmacher abgeschlossenen Wetten. Von den abgeschlossenen Wetten ist eine Steuer von 5,3 % des Wetteinsatzes zu entrichten. Der Lotteriesteuer unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen. Bei inländischen öffentlichen Lotterien und Ausspielungen beträgt die Steuer 20% des geleisteten Teilnahmeentgelts abzüglich der Lotteriesteuer. Geleistetes Teilnahmeentgelt ist der vom Spieler zur Teilnahme an der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung geleistete Lospreis zuzüglich möglicher vom Veranstalter festgelegter Gebühren.
Von der Besteuerung ausgenommen sind
HINWEIS: Soweit eine genehmigte Lotterie oder Ausspielung von der Lotteriesteuer freigestellt ist, unterliegen die Umsätze aus dem Verkauf der Lose grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Die Steuerschuld entsteht bei Lotterien und Ausspielungen mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen. Der Steuerschuldner hat die Lotteriesteuer für jeden Kalendermonat, in dem die Steuer entsteht (Anmeldungszeitraum), anzumelden. Die Anmeldung der Lotteriesteuer hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums beim zuständigen Finanzamt unter Verwendung der bereitgestellten Vordrucke zu erfolgen.
Sportwetten von inländischen und ausländischen Anbietern, die im Inland veranstaltet werden oder bei denen der Spieler seinen Wohnsitz in Deutschland hat, unterliegen der Sportwettensteuer. Alle in Deutschland getätigten Sportwetten werden mit 5,3 % des Spieleinsatzes besteuert. Die Besteuerung erfolgt auch bei Sportwetten, die über das Internet abgeschlossen werden. Die Steuerschuld entsteht bei Sportwetten, mit der Leistung des Wetteinsatzes. Als Veranstalter von Sportwetten haben Sie, soweit Sie Ihren Wohnsitz oder Sitz nicht in der EU oder einem Vertragsstaat des EWR haben, einen steuerlichen Beauftragten im Inland benennen. Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Geschäftssitz im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der – soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt. Der steuerliche Beauftragte hat Ihre Pflichten als im Ausland ansässigen Veranstalter nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie Sie. Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer für Sportwetten neben dem Veranstalter.
Wenn Sie Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen oder Sportwetten veranstalten wollen und dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, sind Sie verpflichtet, die darauf entstehende Steuer bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden und zu entrichten.
Betreiben Sie einen Totalisator, entsteht Ihre Steuerschuld mit dem Schluss der Annahme von Wetteinsätzen. Sind Sie Buchmacher, entsteht Ihre Steuerschuld, wenn die Wette verbindlich geworden ist, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Rennens, auf das sich die Wette bezieht. Für Lotterien und Ausspielungen melden Sie die Steuer an und entrichten diese, bevor Sie mit dem Losabsatz beginnen. Veranstalten Sie Sportwetten, entsteht Ihre Steuerschuld, wenn die Wette verbindlich geworden ist. Sie melden die Steuer beim zuständigen Finanzamt an. Dort erhalten Sie die dafür notwendigen Formulare. Ihre Steueranmeldung ist ggfs. der Steuernachweis. In diesem Fall ergeht kein gesonderter Bescheid vom Finanzamt, nur im Falle von Abweichungen von Ihrer Steueranmeldung.
Sowohl als Totalisator als auch als Buchmacher, entsteht Ihre Steuerschuld mit der Leistung des Wetteinsatzes. Für Lotterien und Ausspielungen entsteht die Steuer in dem Zeitpunkt in dem der Spieler das Teilnahmeentgelt leistet. Veranstalten Sie Sportwetten, entsteht Ihre Steuerschuld mit der Leistung des Wetteinsatzes. Die Anmeldung der jeweiligen Steuer hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums (Kalendermonat) beim zuständigen Finanzamt unter Verwendung der bereitgestellten Vordrucke zu erfolgen. Ihre Steueranmeldung ist ggfs. der Steuernachweis. In diesem Fall ergeht kein gesonderter Bescheid vom Finanzamt, nur im Falle von Abweichungen von Ihrer Steueranmeldung.
Für alle in Hessen durchgeführten Lotterien und Ausspielungen ist das Finanzamt Frankfurt am Main zentral zuständig.
Dem Finanzamt Frankfurt am Main obliegt zudem die bundesweite Zentralzuständigkeit für im Ausland ansässige Anbieter.
Die öffentliche Lotterie, Ausspielung und die Veranstaltung von Rennwetten bedürfen einer Genehmigung.
Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie beim zuständigen Finanzamt.
keine
Die Vordrucke für Steueranmeldungen zur Totalisatorsteuer, Sportwetten-, Buchmacher-, Lotteriesteuer sowie Online-Pokersteuer und Steuer auf das virtuelle Automatenspiel finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
Hessisches Ministerium der Finanzen
Adresse:
Finanzamt Frankfurt am Main
Gutleutstraße 118 - 124
PLZ: 60327
Postfach 11 08 61
PLZ: 60043
Webseite:
Finanzamt Frankfurt am Main
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Besuche nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache