Sollten sich Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Gesellschafter, oder des Vertretungsberechtigten ergeben, müssen Sie diese innerhalb eines Monats der zuständigen Steuerberaterkammer anzeigen.
Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beifügen.
Hinweis:
Eine einfache Abschrift der Urkunde genügt, wenn die Änderungen bereits im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen sind. Fügen Sie dann bitte eine beglaubigte Abschrift oder einen amtlichen Ausdruck der Eintragung bei.
Befindet sich die Eintragung der Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister noch in Bearbeitung, müssen Sie die beglaubigte Kopie oder den amtlichen Ausdruck der Eintragung bei der Steuerberaterkammer nachreichen, es sei denn, der Steuerberaterkammer Hessen liegt bereits eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde vor. Dann reicht es aus, wenn nach Eintragung der Änderung im Register hiervon ein einfacher Ausdruck oder eine Kopie des Ausdrucks eingereicht wird.
Sofern die Steuerberatungsgesellschaft ihren Sitz im Bundesland Hessen hat, ist die Mitteilung an die Steuerberaterkammer Hessen zu richten. Die Steuerberaterkammer Hessen trägt aufgrund der mitgeteilten Änderungen und vorgelegten Nachweise die Änderungen in das von ihr geführte Berufsregister ein.
Es fallen keine Gebühren an.
Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberechtigten ist der Steuerberaterkammer Hessen, sofern die Gesellschaft ihren Sitz im Bundesland Hessen hat, innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Mit der rechtzeitigen Mitteilung eingetretener Änderungen wird sichergestellt, dass das bei der Steuerberaterkammer Hessen geführte Berufsregister stets auf aktuellem Stand ist. Damit erhöht sich im Interesse aller Beteiligten die Qualität der Auskünfte aus dem Berufsregister.
Außerdem werden bestimmte Daten aus dem Berufsregister, insbesondere zur Vertretungsberechtigung einer Steuerberatungsgesellschaft, an die Vollmachtsdatenbank weitergeleitet. Mit dem Instrument der Vollmachtsdatenbank können Steuerberatungsgesellschaften bzw. Steuerberater elektronisch ihre Vertretungsberechtigung für ihre Mandanten gegenüber der Finanzverwaltung nachweisen und die Daten der vorausgefüllten Steuererklärung abrufen.
Etwaige Änderungen bei der Steuerberatungsgesellschaft, die nicht dem Berufsrecht entsprechen, können rechtzeitig korrigiert werden.
Die Bundessteuerberaterkammer führt gemäß § 86b StBerG ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Steuerberaterkammern nach § 74 Absatz 1 StBerG. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Gesamtverzeichnis ein. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.
In das Gesamtverzeichnis sind einzutragen:
bei Steuerberatungsgesellschaften der Name und die Rechtsform der Gesellschaft, der Zeitpunkt der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft, der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer, der Sitz und die Anschrift der Steuerberatungsgesellschaft, die der Steuerberaterkammer mitgeteilten Kommunikationsdaten, die Familiennamen und Vornamen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Steuerberaterkammer Hessen oder auf deren Homepage.
Hessisches Ministerium der Finanzen
Adresse:
Steuerberaterkammer Hessen
Postfach 10 3152
PLZ: 60101
Bleichstraße 1
PLZ: 60313
Tel.: +49 69 153002-0
Fax: +49 69 153002-60
E-Mail:
geschaeftsstelle@stbk-hessen.de
Mo: - Do: 08:30 - 12:00 Uhr
Mo: - Do: 13:30 - 16:00 Uhr
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