Mit Bewilligung des zuständigen Regierungspräsidiums können Sie im bewilligten Umfang von den grundsätzlich einzuhaltenden Regelungen zur werktäglichen Höchst-Arbeitszeit abweichen. Eine Abweichung ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Nr. 1 lit. b und Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) möglich für kontinuierliche Schichtbetriebe, Bau- und Montagestellen sowie Saison- und Kampagnebetriebe.
Für kontinuierliche Schichtbetriebe kann eine längere tägliche Arbeitszeit bewilligt werden, um zusätzliche Freischichten zu erreichen. Zusätzliche Freischichten liegen vor, wenn durch die Verlängerung der Arbeitszeit für die betroffenen Arbeitnehmer mehr freie zusammenhängende Tage zur Verfügung stehen als vorher.
Bei Saison- und Kampagnebetrieben können für die Zeit der Saison oder Kampagne ebenfalls längere tägliche Arbeitszeiten bewilligt werden, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit durch eine entsprechende Verkürzung zu anderen Zeiten ausgeglichen wird.
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes sind jedoch sowohl bei kontinuierlichen Schichtbetrieben als auch bei Saison- und Kampagnebetrieben tägliche Arbeitszeiten von mehr als zwölf Stunden grundsätzlich nicht zulässig.
Die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit muss durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Für Bau- und Montagestellen kann eine längere tägliche Arbeitszeit über acht Stunden hinaus bewilligt werden, wenn diese weit entfernt vom Wohnort der Beschäftigten liegen und eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht möglich ist.
Eine solche Ausnahmebewilligung längerer täglicher Arbeitszeit kann erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und Sie einen entsprechenden Antrag stellen.
Für die Stellung des Antrages ist ein persönliches Erscheinen nicht nötig. Sie können den Antrag schriftlich stellen.
Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. Die Entscheidung des zuständigen Regierungspräsidiums ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers statt.
Die Bewilligung wird i.d.R. befristet erteilt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuständige Regierungspräsidium auf Antrag von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften abweichende Arbeitszeiten, also längere tägliche Arbeitszeiten bewilligen.
Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Regierungspräsidien.
Die Zuständigkeit obliegt dem
Auf Antrag kann eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden:
Für alle Betriebe:
Zusätzlich bei kontinuierlichen Schichtbetrieben (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ArbZG)
Zusätzlich bei Bau- und Montagestellen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ArbZG)
Zusätzlich bei Saison- und Kampagnebetrieben (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG)
Verwaltungsgebühr
Es gibt keine gesetzliche Frist für die Stellung des Antrages.
Der Antrag sollte jedoch rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Beginn der begehrten Abweichung von den Regelungen zur Arbeitszeit beantragt werden.
Die Bewilligungen sind in der Regel befristet.
Je nach Prüfungsaufwand (i.d.R. wenige Wochen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen).
Klage
Detaillierte Informationen, wie Sie die Klage einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag auf Bewilligung einer Abweichung von den Regelungen zur Arbeitszeit entnehmen.
Bitte geben Sie hier ggf. hessenspezifische Unterlagen an
Zur Vereinfachung der Kommunikation und zur Beschleunigung des Verfahrens sollten Sie bei der Einreichung des Antrages einen Ansprechpartner in Ihrem Betrieb benennen und dessen Kontakt-daten angeben.
Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften grundsätzlich zuständig. Hier erhalten Sie ebenfalls Informationen über die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften, Ausnahmeregelungen oder die Beantragung von Sonntagsarbeit.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar
Gymnasiumstraße 4
PLZ: 65589
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: +49 641 303-8600
Fax: +49 641 303-8611
E-Mail:
arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de
Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I
Liebigstraße 14-16
35390 Gießen, Universitätsstadt
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