Anreise  |  Kontakt  |  Notdienste  |  Öffnungszeiten  |  Webcams  |  
Sprachauswahl inaktiv

Arbeitszeit Abweichen von Regelungen Bewilligung

Leistungsbeschreibung

Mit Bewilligung des zuständigen Regierungspräsidiums können Sie im bewilligten Umfang von den grundsätzlich einzuhaltenden Regelungen zur werktäglichen Höchst-Arbeitszeit abweichen. Eine Abweichung ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Nr. 1 lit. b und Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) möglich für kontinuierliche Schichtbetriebe, Bau- und Montagestellen sowie Saison- und Kampagnebetriebe.
Für kontinuierliche Schichtbetriebe kann eine längere tägliche Arbeitszeit bewilligt werden, um zusätzliche Freischichten zu erreichen. Zusätzliche Freischichten liegen vor, wenn durch die Verlängerung der Arbeitszeit für die betroffenen Arbeitnehmer mehr freie zusammenhängende Tage zur Verfügung stehen als vorher.
Bei Saison- und Kampagnebetrieben können für die Zeit der Saison oder Kampagne ebenfalls längere tägliche Arbeitszeiten bewilligt werden, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit durch eine entsprechende Verkürzung zu anderen Zeiten ausgeglichen wird.
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes sind jedoch sowohl bei kontinuierlichen Schichtbetrieben als auch bei Saison- und Kampagnebetrieben tägliche Arbeitszeiten von mehr als zwölf Stunden grundsätzlich nicht zulässig.
Die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit muss durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Für Bau- und Montagestellen kann eine längere tägliche Arbeitszeit über acht Stunden hinaus bewilligt werden, wenn diese weit entfernt vom Wohnort der Beschäftigten liegen und eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht möglich ist.
Eine solche Ausnahmebewilligung längerer täglicher Arbeitszeit kann erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und Sie einen entsprechenden Antrag stellen.
Für die Stellung des Antrages ist ein persönliches Erscheinen nicht nötig. Sie können den Antrag schriftlich stellen.
Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. Die Entscheidung des zuständigen Regierungspräsidiums ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers statt.
Die Bewilligung wird i.d.R. befristet erteilt.
 

Teaser

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuständige Regierungspräsidium auf Antrag von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften abweichende Arbeitszeiten, also längere tägliche Arbeitszeiten bewilligen.

Verfahrensablauf

  • Da die Ausnahmebewilligung nur auf Antrag ergehen kann, müssen Sie beim zuständigen Regierungspräsidium einen entsprechenden Antrag stellen und diesem alle für eine Entscheidung über Ihren Antrag erforderlichen Unterlagen beifügen.
  • Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft und gegebenenfalls Unterlagen nachgefordert.
  • Sollten Sie alle Voraussetzungen erfüllen, kann die Bewilligung erteilt werden. Sie erhalten dann einen entsprechenden Bewilligungsbescheid.
  • Im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen ergeht ein ablehnender Bescheid.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Regierungspräsidien.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem

  • Regierungspräsidium Darmstadt
  • Regierungspräsidium Kassel
  • Regierungspräsidium Gießen.

Voraussetzungen

Auf Antrag kann eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden:

  • Sie können für einen kontinuierlichen Schichtbetrieb, d.h. einen Betrieb, der in mehreren Schichten rund um die Uhr arbeitet, einen Antrag auf Bewilligung von verlängerten Arbeitszeiten stellen, wenn dadurch zusätzliche Freischichten erreicht werden sollen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ArbZG). Erfasst sind neben kontinuierlich arbeitenden auch kontinuierlich arbeitenden Betrieben. Sie müssen dazu nachweisen, dass, wie und wie viele zusätzliche Freischichten in Ihrem Betrieb durch die verlängerte Arbeitszeit erreicht werden können. Weil Zweck der Bewilligung der Abweichung von den Regelungen zur Arbeitszeit bei § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ArbZG die Erreichung zusätzlicher Freischichten ist, kann die Bewilligung nur erfolgen, wenn dem einzelnen Arbeitnehmer mehr freie Tage zur Verfügung stehen als ohne die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit.
  • Sie können für Bau- und Montagestellen einen Antrag auf Bewilligung von verlängerten Arbeitszeiten stellen, wenn z. B. der Einsatzort vom Wohnort der Arbeitnehmer weit entfernt ist und den Beschäftigten für die verlängerte Arbeitszeit auf der Bau- oder Montagestelle eine entsprechend längere Ruhezeit am Wohnort sichergestellt wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. B ArbZG). Baustellen sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Arbeitsstellen, an denen Hoch- oder Tiefbauarbeiten ausgeführt werden; darunter fallen insbesondere Aushub- und Erdarbeiten, Umbau-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Wartungs- und Sanierungsarbeiten, Abbau- und Abbrucharbeiten, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Errichtung und Abbau von Fertigbauteilen usw. Montagestellen sind Arbeitsstellen, auf denen i.d.R. vorgefertigte Teile oder Baugruppen zu einem fertigen Endergebnis montiert, also zusammengesetzt werden.
  • Sie können für Ihren Saison- oder Kampagnenbetrieb einen Antrag auf Bewilligung von verlängerten Arbeitszeiten stellen, wenn wegen der laufenden Saison bzw. Kampagne ein außergewöhnlicher Arbeitsanfall besteht, der nicht durch andere organisatorische Maßnahmen aufgefangen werden kann (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG). Saisonbetriebe sind Betriebe, die das ganze Jahr über arbeiten, in denen aber ihrer Art nach zu bestimmten Zeiten des Jahres eine außergewöhnlich verstärkte Tätigkeit erforderlich ist, z.B. Schokoladen-, Honigkuchen- und Spielwarenfabriken, Fremdenverkehrsbetriebe.Kampagnebetriebe sind Betriebe, die ihrer Art nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, z.B. Rübenzucker- und Fruchtkonservenfabriken, Fischräuchereien. Sie müssen i.d.R. die zu einer bestimmten Zeit anfallenden Naturerzeugnisse in kürzester Frist verarbeiten können, damit diese nicht verderben.
  • Die Verlängerung der Arbeitszeit hängt in allen Fällen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Eine Rolle spielen Art und Schwere der Arbeit, Umfang der Arbeitsbereitschaft etc. Maßgebend ist, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. Eine Ausnahmebewilligung kann nur erteilt werden, wenn im Rahmen einer Abwägung zwischen Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers Letztere überwiegen.
  • Außerdem muss die Arbeitszeit der Arbeitnehmer im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen wieder auf die höchstzulässige Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich ausgeglichen werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für alle Betriebe:

  • Angaben zur Tätigkeit
  • Anzahl der Arbeitnehmer, für die eine Bewilligung erteilt werden soll
  • Ansprechpartner im Betrieb mit Kontaktdaten
    • Gefährdungsbeurteilung (insbesondere auch im Hinblick auf psychische Belastungen durch längere Arbeitszeiten)
    • Stellungnahme des Betriebsarztes
    • Stellungnahme des Betriebsrats (falls vorhanden)

 
Zusätzlich bei kontinuierlichen Schichtbetrieben (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ArbZG)

  • Dienst-/Schichtpläne, die belegen, dass durch die Arbeitszeitverlängerung zusätzliche Freischichten entstehen
  • Ablaufpläne für Tag- und Nachtdienste/-schichten, aus denen insbesondere auch die Pausenmöglichkeiten ersichtlich sind

 
Zusätzlich bei Bau- und Montagestellen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ArbZG)

  • Angaben zu Art und Schwere der Arbeit
  • Gestaltung der Arbeitszeit
  • Entfernung zwischen Arbeitsort und Wohnort
  • Dauer der Ruhezeit am Wohnort
     

Zusätzlich bei Saison- und Kampagnebetrieben (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG)

  • Angaben zu Saison bzw. Kampagne
  • Gestaltung der Arbeitszeit
  • Zeitraum, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird

Welche Gebühren fallen an?

  • ggf. Zustellungsauslagen

Verwaltungsgebühr

Gebühr: EUR 150,00 - 4.700

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine gesetzliche Frist für die Stellung des Antrages.
Der Antrag sollte jedoch rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Beginn der begehrten Abweichung von den Regelungen zur Arbeitszeit beantragt werden.

Die Bewilligungen sind in der Regel befristet.

Bearbeitungsdauer

Je nach Prüfungsaufwand (i.d.R. wenige Wochen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen).

Rechtsbehelf

Klage
Detaillierte Informationen, wie Sie die Klage einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag auf Bewilligung einer Abweichung von den Regelungen zur Arbeitszeit entnehmen.

Anträge / Formulare

Bitte geben Sie hier ggf. hessenspezifische Unterlagen an

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: derzeit nicht
  • Schriftformerfordernis: formloser Antrag
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Zur Vereinfachung der Kommunikation und zur Beschleunigung des Verfahrens sollten Sie bei der Einreichung des Antrages einen Ansprechpartner in Ihrem Betrieb benennen und dessen Kontakt-daten angeben.

Bemerkungen

Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften grundsätzlich zuständig. Hier erhalten Sie ebenfalls Informationen über die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften, Ausnahmeregelungen oder die Beantragung von Sonntagsarbeit.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

01.07.2022
zurück zur Übersicht

Zuständige Stellen und Formulare

» Detailansicht

Adresse:

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar

Gymnasiumstraße 4
PLZ: 65589

Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt

Tel.: +49 641 303-8600
Fax: +49 641 303-8611

E-Mail: arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de
Webseite: https://rp-giessen.hessen.de

Öffnungszeiten:
  • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
  • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr

» Detailansicht

Adresse:

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I

Liebigstraße 14-16
35390 Gießen, Universitätsstadt

Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt

Tel.: 0641 303-0
Fax: 0641 303-3203

E-Mail: arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de
Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/

Öffnungszeiten:

Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

115 - Die Behördennummer

Tel.: 115
Website: zur Website

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag: 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 07:00 - 08:00 Uhr
(nur mit Termin)
Donnerstag: 13:00 - 18:00 Uhr