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Heimarbeit, Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit

Leistungsbeschreibung

Durch das Heimarbeitsgesetz (HAG) wird geschützt, wer in eigener Wohnung oder in einer selbst gewählten Betriebsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeistern arbeitet.
Damit soll einer Benachteiligung dieser schlecht einsehbaren Arbeitsplätze vorgebeugt werden.

Die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes sind zwingend. Sie können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden, noch können einzelne Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter nachträglich darauf verzichten.
Bei der Vergabe und Ausübung von Heimarbeit sind die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes zu beachten und einzuhalten. Die Entlohnung richtet sich nach bindenden Festsetzungen, die den Charakter eines Tarifvertrages haben.

Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Meldung ist auch dann erforderlich, wenn unregelmäßig oder nur in geringem Umfang Heimarbeit ausgegeben werden soll.
 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für ganz Hessen ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. VI Arbeitsschutz.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Mitteilung kann formlos erfolgen.
Art und Umfang der zu vergebenden Heimarbeit, Namen und Wohnung der Personen, die Heimarbeit erhalten sollen, sind anzugeben.
 

Rechtsgrundlage

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Frankfurt

Gutleutstraße 114
PLZ: 60327

Tel.: +49 69 2714-0
Fax: +49 611 3276-48655

E-Mail: arbeitsschutz@rpda.hessen.de
Webseite: Arbeitsschutz auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt

Öffnungszeiten:

Mo.- Do. 08:00 - 16:30 Uhr

Freitag 08:00 - 15:00 Uhr

115 - Die Behördennummer

Tel.: 115
Website: zur Website

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag: 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 07:00 - 08:00 Uhr
(nur mit Termin)
Donnerstag: 13:00 - 18:00 Uhr