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Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) für ihre Mitglieder. Diese Befugnis ist beschränkt und erstreckt sich beispielsweise auf Mitglieder mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, mit Einkünften aus Unterhaltsleistungen und nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle muss eine Leiterin oder ein Leiter bestellt werden. Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Diese erfolgt nur auf Antrag und nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
Wenn Sie einen Lohnsteuerhilfeverein führen möchten, dann benötigen Sie dafür eine Anerkennung. Dazu erhalten Sie hier Informationen.
Den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen.
Gibt die zuständige Stelle Ihrem Antrag statt, erhalten Sie eine Anerkennungsurkunde. Bei Ablehnung des Antrags erteilt die zuständige Stelle einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
Anerkannte Lohnsteuerhilfevereine werden in das Verzeichnis der Hessischen Lohnsteuerhilfevereine eingetragen.
In Hessen ist die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zuständig.
Als Aufsichtsbehörde führt sie die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die in Hessen ihren Sitz haben. Der Aufsicht unterliegen auch alle in Hessen bestehenden Beratungsstellen.
Voraussetzungen für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
Um als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt zu werden, muss die Satzung des Vereins folgende Punkte erfüllen:
Für die Anerkennung muss das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren nachgewiesen werden.
Die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein beträgt gem. § 16 StBerG 300,00 Euro
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sind keine Fristen zu beachten.
Für die Bearbeitung des Antrages auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein werden, nach Vorlage sämtlicher Unterlagen, ca. 4 – 6 Wochen benötigt.
§ 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) - Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 13 StBerG – Zweck und Tätigkeitsbereich
§ 14 StBerG – Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
§ 15 StBerG – Anerkennungsbehörde, Satzung
§ 16 StBerG – Gebühren für die Anerkennung
§ 18 StBerG – Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein
§ 23 StBerG – Beratungsstellen
§ 25 StBerG – Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
Bei Ablehnung der Anerkennung oder Widerruf:
Gem. § 164a StBerG i. V. m. § 347 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft.
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf erst nach der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein aufgenommen werden.
Eine Mustersatzung sowie Informationsmaterial kann bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main angefordert werden.
Hessisches Ministerium der Finanzen
Adresse:
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Zum Gottschalkhof 3
PLZ: 60594
Tel.: 069 58303-0
Fax: +49 69 58303-1090
E-Mail:
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E-Mail:
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Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Termine nach Vereinbarung