Arbeitnehmerinnen erhalten für die Zeit der Mutterschutzfristen ( 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auch bis zu 12 Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld, wenn sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern familien- oder privatversichert oder gar nicht krankenversichert sind oder das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde. Das Mutterschaftsgeld wird auf Antrag vom Bundesversicherungsamt entsprechend dem durchschnittlichen Nettoverdienst vor den Schutzfristen bezahlt, höchstens jedoch in Höhe von insgesamt 210,00 Euro.
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Privat versicherte Arbeitnehmerinnen (und nicht krankenversicherte Arbeitnehmerinnen) erhalten für die Zeit der Schutzfristen von ihrem Arbeitgeber als Zuschuss kalendertäglich einen Betrag in Höhe ihres bisherigen kalendertäglichen Nettoeinkommens abzüglich 13,00 Euro.
Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während der Schutzfrist nach der Geburt vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde oder deren Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zahlen kann, erhalten den Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mutterschaftsgeld und ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst auf Antrag vom Bundesversicherungsamt.
Hat die Arbeitnehmerin von sich aus gekündigt oder endete das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß (z.B. bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Vergleich), hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf diesen Zuschuss.
Beginnt infolge eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist noch während einer Elternzeit, besteht trotz Anspruch auf Mutterschaftsgeld kein Anspruch auf den Zuschuss, solange die neuen Schutzfristen mit der laufenden Elternzeit zusammenfallen, es sei denn, die Frau übt eine zulässige Teilzeitarbeit aus.
Anträge an das Bundesversicherungsamt bitte schriftlich stellen.
Das Bundesversicherungsamt stellt Ihnen den "Antrag auf Mutterschaftsgeld" zum Downloaden zur Verfügung. Dieser Antrag enthält auch den zum Ausfüllen durch Ihren Arbeitgeber bestimmten Vordruck "Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berechnung von Mutterschaftsgeld" nebst Erläuterungen. Weitere Informationen finden Sie auf dem "Merkblatt". Sie können das Formular aber auch telefonisch oder schriftlich anfordern.
Schicken Sie den vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen und Dokumente an das Bundesversicherungsamt zurück.
an das Bundesversicherungsamt
Informationen erhalten Sie auch über die Hotline zum Mutterschaftsgeld
Sonderrufnummern: Hotline zum Mutterschaftsgeld
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Das Bundesversicherungsamt berät Sie auch Telefonisch unter der Nummer +49 228 -619-1888 (Montag - Freitag von 9:00 - 12:00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von 13:00 - 15:00 Uhr).
Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die unterschiedlichen Möglichkeiten der Leistung von Mutterschaftsgeld:
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch (z. B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitslose) |
Arbeitnehmerin: pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt, arbeitslose Frauen: Mutterschaftsgeld in Höhe der bisherigen Zahlung |
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch (z. B. Studentinnen) mit einer geringfügigen Beschäftigung |
In der Regel pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse |
In der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen mit einer geringfügigen Beschäftigung |
Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210,00 Euro durch das Bundesversicherungsamt |
In der privaten Krankenversicherung versicherte oder nicht krankenversicherte Arbeitnehmerinnen |
Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210,00 Euro durch das Bundesversicherungsamt plus Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13,00 Euro und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt |
Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde |
Pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld; der Arbeitgeberzuschuss wird diesen Frauen von der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt gezahlt |
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch (ArbeitslosengeldIIEmpfängerinnen) |
Arbeitslosengeld II wird während der gesetzlichen Mutterschutzfristen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs1 ab der 13. Schwangerschaftswoche weitergezahlt. 1 Mehrbedarf wird nur bis einschließlich zum Entbindungstag gewährt |
Adresse:
Bundesversicherungsamt
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn, Stadt
Fax: +49 228 619-1870
Tel.: +49 228 619-0
E-Mail:
poststelle@bva.de
Webseite:
Bundesversicherungsamt