Arbeitnehmer/innen mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld haben die Möglichkeit, allgemeine oder spezifische berufliche Qualifizierungsmaßnahmen zu beantragen. Diese können mit einem Zuschuss aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert werden.
Tipp: Welche Maßnahmen gefördert werden können und für die/den jeweilige/n Arbeitnehmer/in am sinnvollsten sind, kann am besten in einem persönlichen Beratungsgespräch mit dem zuständigen Betreuer bei der Agentur für Arbeit festgelegt werden.
Die Höhe der Förderung beträgt
der als angemessen geltenden Lehrgangskosten. Die genaue Höhe hängt von der Art der Qualifizierung, der Betriebsgröße und dem förderungsfähigen Personenkreis ab.
Tipp: Weitere Informationen zur Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.
Um den Zuschuss beziehen zu können, ist ein Antrag bei der zuständigen Stelle nötig. Diesen muss der Arbeitgeber schriftlich vor Beginn der Maßnahme stellen, da die Agentur für Arbeit dem Qualifizierungsvorhaben zustimmen muss.
Der Zuschuss kann erst ausgezahlt werden, wenn der Arbeitgeber die Schlussrechnung innerhalb von 3 Monaten nach Maßnahmeende vorlegt.
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk sich die Betriebsstätte des Unternehmens befindet
Der Qualifizierungsbedarf für den Arbeitnehmer muss begründet und mit der Agentur für Arbeit abgestimmt werden.
Davon ausgenommen sind innerbetriebliche Qualifizierungen, die mit eigenem Personal durchgeführt werden.
Achtung: Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber verpflichtet ist (z.B. Sicherheitsschulungen), sind von der Förderung generell ausgeschlossen. Bei gering qualifizierten Arbeitnehmern ist eine Förderung nach dem Bildungsgutscheinverfahren vorrangig.