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Wenn Sie für ein Unternehmen mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten benötigen Sie einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes. Der Befähigungsschein ist insbeson-dere notwendig, wenn Sie als Sprengberechtigter oder Pyrotechniker oder bei der Kampfmittelräumung unselbständig arbeiten.
Auch Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Betriebsmeister, und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, dürfen als verantwortliche Personen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.
Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen kann nur eine natürliche Person sein.
Wenn Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, benötigen Sie einen Befähigungsschein.
An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Zuständig sind die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Um einen Befähigungsschein zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Gebührengrundlage ist eine Rahmengebühr. Diese beträgt 35,79 Euro - 204,52 Euro.
Die Gebührenhöhe berechnet sich am Aufwand für die Bearbeitung des Antrages.
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SozMinVwKostOHE2012V3Anlage
Der Befähigungsschein wird in der Regel auf 5 Jahre befristet. Bei der Beantragung der Verlängerung ist diese Frist zu beachten. Ein abgelaufener Befähigungsschein kann nicht verlängert werden.
Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung
Üben Sie im Rahmen mit Ihrem Befähigungsschein eine der nachfolgend genannten Tätigkeiten aus, sind Sie verpflichtet, vor Ablauf von 5 Jahren regelmäßig an staatlich anerkannten Wiederholungslehrgängen teilzunehmen:
Der Befähigungsschein berechtigt zu Tätigkeiten bei einem Unternehmen mit einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. Möchte die fachkundige Person selbstständig tätig sein, muss ein Antrag auf Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz gestellt werden.
Änderungen, die den Befähigungsschein betreffen, sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Informationen zum Thema Sprengstoffe des Regierungspräsidiums Darmstadt
Informationen zum Thema Sprengstoffe des Regierungspräsidiums Gießen
Informationen zum Thema Sprengstoffe des Regierungspräsidiums Kassel
Arbeitswelt Hessen
(Portal des Hessische Ministeriums für Soziales und Integration und dem Sozialnetz Hessen)
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 52 Arbeitsschutz 2
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar
Gymnasiumstraße 4
PLZ: 65589
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: +49 641 303-8600
Fax: +49 641 303-8611
E-Mail:
arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de
Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I
Liebigstraße 14-16
35390 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
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E-Mail:
arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de
Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de/
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
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