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Die Einkommensteuer-Vorauszahlung ist eine Abschlagszahlung auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld. Sie wird von dem zuständigen Finanzamt durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt, soweit die voraussichtlich entstehende Einkommensteuer nicht bereits durch Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer) gedeckt werden kann. Die für den Veranlagungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen werden auf die Jahressteuerschuld angerechnet.
Neben Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden auch Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auf die Kirchensteuer festgesetzt.
Die Festsetzung von Vorauszahlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Sie Einkünfte erzielen, von denen kein Steuerabzug vorgenommen wird, z.B.:
In manchen Fällen reicht auch der Steuerabzug nicht aus, um die voraussichtliche Einkommensteuerschuld auszugleichen. Dies kann z. B. auftreten, wenn der Lohnsteuerabzug zu niedrig ist (je nach Steuerklassenwahl bzw. wenn die Mindestvorsorgepauschale die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt) oder wenn zusätzliche steuerfreie Einnahmen (z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder Elterngeld) den persönlichen Einkommensteuersatz erhöhen (sog. Progressionsvorbehalt). Auch dann kann es zu einer Festsetzung von Vorauszahlungen kommen.
Höhe der Vorauszahlungen
Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen bei der letzten Einkommensteuerfestsetzung ergeben hat. In der Regel wird der Vorauszahlungsbescheid mit dem Einkommensteuerbescheid verbunden. Hat im vergangenen Kalenderjahr keine Einkommensteuerfestsetzung stattgefunden, zum Beispiel weil die Steuerpflicht erst begründet wurde, so bemisst das Finanzamt die Vorauszahlungen nach der voraussichtlichen Einkommensteuerschuld, die sich nach dem zu erwartenden zu versteuernden Einkommen ergibt. Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie im Kalenderjahr mindestens 400,00 Euro und für einen der vierteljährlichen Vorauszahlungstermine mindestens 100,00 Euro betragen.
Anpassung von Vorauszahlungen
Vorauszahlungen können angepasst werden, wenn sich z. B. aufgrund einer Änderung der Einkommensverhältnisse nachträglich ergibt, dass die Vorauszahlungen zu hoch oder zu niedrig bemessen sind. Sie können die Herabsetzung Ihrer Vorauszahlungen beantragen, wenn Sie gegenüber Ihrem zuständigen Finanzamt darlegen, dass Ihre voraussichtliche Einkommensteuerschuld (unter Berücksichtigung der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge) niedriger ist. Festgesetzte Vorauszahlungen dürfen nur erhöht werden, wenn der Erhöhungsbetrag für einen Vorauszahlungszeitpunkt mindestens 100,00 Euro beträgt.
Die Einkommensteuer-Vorauszahlung ist eine Abschlagszahlung auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld. Dazu erhalten Sie hier Informationen.
An das für Sie zuständige Finanzamt.
Das Finanzamt wird die ggf. notwendigen Nachweise und Erklärungen nach den Verhältnissen des Einzelfalls anfordern.
Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.
Die Vorauszahlungen sind jeweils am
des Kalenderjahres an das zuständige Finanzamt zu entrichten.
Gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen ist der Einspruch möglich.
Hessisches Ministerium der Finanzen