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Die Ausübung eines handwerklichen Gewerbes in Deutschland unterliegt den speziellen Rechtsvorschriften der Handwerksordnung (HwO). Welche Berufe zum Handwerk beziehungsweise zum handwerksähnlichen Gewerbe gehören, ergibt sich aus den Anlagen A, B1 und B2 der HwO.
Handwerker aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz, die vorübergehend Arbeiten in Deutschland ausführen wollen (grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen), müssen folgende Regelungen beachten.
Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
Die selbstständige Tätigkeit in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe der Anlagen B1 und B2 zur Handwerksordnung setzt in Deutschland keine bestimmte Berufsqualifikation voraus. Ausländische Betriebe, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, können diese Arbeiten daher ausführen, ohne den Handwerkskammern vorher bestimmte Voraussetzungen nachweisen oder die Tätigkeit anzeigen zu müssen.
Zulassungspflichtige Handwerke
Staatsangehörigen eines der oben genannten Staaten, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ist bei der Handwerkskammer anzuzeigen.
Sonderregelung
Wollen Sie erstmalig als Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher oder Zahntechniker in Deutschland Dienstleistungen erbringen, kann vor der Dienstleistungserbringung Ihre Berufsqualifikation nachgeprüft werden, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger besteht.
Dienstleistungen in den genannten Handwerken dürfen erst dann erbracht werden, wenn die zuständige Handwerkskammer entweder mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist, oder wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.
Tipp: Auf den Seiten der Europäischen Kommission finden Sie eine "Reglementierte Berufe-Datenbank", auf der Sie (auch länderweise) nach reglementierten Berufen suchen können.
Sonderregelung
Für Dienstleistungen im Schornsteinfeger-, Augenoptiker-, Hörgeräteakustiker-, Orthopädietechniker-, Orthopädieschuhmacher- und Zahntechnikerhandwerk sollten Sie innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Ergebnis unterrichtet werden. Bei einer Verzögerung unterrichtet die zuständige Handwerkskammer Sie über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. In diesem Fall muss das Ergebnis der Nachprüfung Ihnen spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt werden.
Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der in Deutschland erforderlichen Ausbildung besteht, muss die zuständige Handwerkskammer Ihnen innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit geben, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere durch eine Eignungsprüfung, nachzuweisen.
Die Anzeige müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, darf die Dienstleistung sofort nach der Anzeige erbracht werden. Die zuständige Behörde erteilt Ihnen eine Eingangsbestätigung, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung vorliegen.
Dienstleistungen im Schornsteinfeger-, Augenoptiker-, Hörgeräteakustiker-, Orthopädietechniker-, Orthopädieschuhmacher- und Zahntechnikerhandwerk dürfen erst dann erbracht werden, wenn Ihnen die zuständige Handwerkskammer entweder mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist, oder wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.
Wichtiger Hinweis
Die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (nach § 118 Abs. 1 Nr. 7 HwO i. V. m. § 10 EU/EWR HwV).
An die Handwerkskammer, in deren Bezirk Sie erstmals Ihre grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen möchten.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk ist Ihnen gestattet, wenn Sie in einem der genannten Staaten zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit wie derjenigen, die Sie in Deutschland erbringen wollen, rechtmäßig niedergelassen sind und einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist:
Für die Anzeigebestätigung wird eine Gebühr von 20,00 Euro erhoben.
Sonderregelung
Für Dienstleistungen im Schornsteinfeger-, Augenoptiker-, Hörgeräteakustiker-, Orthopädietechniker-, Orthopädieschuhmacher- und Zahntechnikerhandwerk sollten Sie innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Ergebnis unterrichtet werden. Bei einer Verzögerung unterrichtet die zuständige Handwerkskammer Sie über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. In diesem Fall muss das Ergebnis der Nachprüfung Ihnen spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt werden.
Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der in Deutschland erforderlichen Ausbildung besteht, muss die zuständige Handwerkskammer Ihnen innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit geben, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere durch eine Eignungsprüfung, nachzuweisen.
Die beabsichtigte Dienstleistungserbringung müssen Sie vor dem erstmaligen Tätigwerden anzeigen. Die Eingangsbestätigung der Handwerkskammer soll Ihnen innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen erteilt werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen, kann durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüft werden. Der Fristablauf ist solange gehemmt.
Die Anzeige ist alle 12 Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist. Für diese "Wiederholungsanzeige" reicht ein einfaches Schreiben ohne Beifügung von Unterlagen aus. Wesentliche Änderungen von Umständen müssen Sie umgehend schriftlich anzeigen.
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Adresse:
Handwerkskammer Wiesbaden
Bierstadter Straße 45
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Tel.: +49 611 136-0
Fax: +49 611 136-155
E-Mail:
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Webseite:
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