Die Freiwilligen Feuerwehren, die anerkannten Rettungsdienste, das Technische Hilfswerk sowie die sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes können ihren ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern den Erwerb einer Fahrberechtigung, den sogenannten "Feuerwehrführerschein", zum Führen ihrer Einsatzfahrzeuge ermöglichen.
Mit der Fahrberechtigung dürfen die ehrenamtlichen Angehörigen der genannten Freiwilligen Feuerwehren und Organisationen
auf öffentlichen Straßen führen.
Hinweis: Die Fahrberechtigung berechtigt nur zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren und Organisationen im Rahmen der Aufgabenerfüllung (keine Privatfahrten), und zwar im gesamten Bundesgebiet.
Einweisungsberechtigte
Die Freiwilligen Feuerwehren oder Organisationen bestimmen die Einweisungsberechtigten selbst. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Freiwillige Feuerwehr oder die Organisation kann zur letztgenannten Voraussetzung von den Einweisungsberechtigten eine aktuelle Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.
Daneben sind auch Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer (im Sinne des Fahrlehrergesetzes) mit Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE einweisungsberechtigt. Zudem kann die Einweisung auch organisationsübergreifend erfolgen.
Die Entscheidung, ob feuerwehr- oder organisationseigene Kräfte bzw. Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer die Einweisung vornehmen, obliegt den Gemeinden als den Trägern der Feuerwehren und den Organisationen.
Prüfungsberechtigte
Für die prüfungsberechtigten Personen gelten die gleichen Anforderungen wie für die Einweisungsberechtigten. Zudem darf Prüferin/Prüfer mit der einweisenden Person nicht identisch sein.
Fahreignungsregister
(Lesitungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Wenn Sie die Einweisung in das Einsatzfahrzeug erfolgreich absolviert und die praktische Prüfung bestanden haben, können Sie sich um die Erteilung der Fahrberechtigung bei der Ordnungsbehörde des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt bewerben. Die Freiwilligen Feuerwehren und Organisationen organisieren die für die Erteilung der Fahrberechtigung vorausgesetzten Einweisung in die Einsatzfahrzeuge und Durchführung der praktischen Prüfung selbst, es sei denn, die Gemeinde oder die Organisation bestimmt, dass Fahrlehrinnen und Fahrlehrer diese Aufgabe übernehmen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Fahrberechtigung erteilt.
Einweisung
Ziel der Einweisung ist, dass Sie als Bewerberin oder Bewerber die Einsatzfahrzeuge sicher führen können. Vor der ersten Fahrt werden Sie in die Besonderheiten des Einsatzfahrzeugs eingewiesen und über die Regeln bei der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten aufgeklärt. Vor der Einweisung zwecks Erlangung der großen Fahrberechtigung ist der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildungsveranstaltung an der Hessischen Landesfeuerwehrschule oder bei den Organisationen erforderlich. Inhalt, Umfang und Durchführung der Einweisung richten sich nach den Anforderungen der Anlage 1 zur Hessischen Fahrberechtigungsverordnung – HFbV. Während die Einweisung bisher zwingend mit Anhängern erfolgen zu erfolgen hatte, ist es nunmehr möglich, diese mit oder ohne Anhänger durchzuführen. Bei den Fahrzeugen bis zu 7,5 t (große Fahrberechtigung) ist das Erfordernis der Ausrüstung mit ABS entfallen. (Dieses war bei der kleinen Fahrberechtigung nie vorgeschrieben).
Praktische Prüfung
Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen müssen Sie als Bewerberin oder Bewerber in einer praktischen Prüfung nachweisen. Diese wird auf öffentlichen Straßen durchgeführt.
Sie müssen darin das Fahrzeug selbstständig, auch in schwierigen Verkehrslagen, verkehrsgerecht und sicher bewegen. Ihre Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben müssen Sie ausreichende Kenntnisse über die für das Führen eines Einsatzfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften nachweisen und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut sein. Die Anforderungen an Inhalt und Umfang der praktischen Prüfung sind in Anlage 2 zur Hessischen Fahrberechtigungsverordnung - HFbV (Fahrberechtigungsprüfung zum Erwerb der kleinen und großen Fahrberechtigung) aufgeführt. Für die Prüfung gelten die bei der Einweisung ergänzten Ausführungen entsprechend, d.h. es ist eine Prüfung mit oder ohne Anhänger möglich und die Prüfungsfahrzeuge für die große Fahrberechtigung sind nicht mit ABS auszustatten. (Bei der kleinen Fahrberechtigung war das nie vorgeschrieben).
Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung werden für die jeweilige Art der Fahrberechtigung nach den Mustern der Anlage 3 oder 4 zur Verordnung ausgestellt. Die Muster sind neu gestaltet, weil die Einweisung und die Prüfung wahlweise mit oder ohne Anhänger möglich sind.
Erteilung der Fahrberechtigung
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Ordnungsbehörde die kleine bzw. große Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge erteilen. Sie erhalten ein Dokument nach dem Muster der Anlage 5 oder 6 zur Verordnung, welches Sie zusammen mit Ihrem Führerschein der Klasse B mitführen müssen. In diesen Dokumenten wird die Berechtigung des Führens von Einsatzfahrzeugen mit oder ohne Anhänger bescheinigt. Ferner wird eine Befristung der Fahrberechtigung eingetragen. Dies ergibt sich aus den ergänzenden Regelungen in § 7 der Verordnung, die eine entsprechende Anwendung von Bestimmungen der §§ 23 und 24 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorsehen.
An die für Ihren Dienstort zuständige Ordnungsbehörde des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt (Bestimmung des Sachgebiets obliegt der Behördenleitung); es ist keine Antragstellung vor Beginn der Einweisung und Abschluss der Prüfung erforderlich. Die betreffende Person muss sich nur entscheiden, ob sie sich um eine kleine oder große Fahrberechtigung bewirbt.
Bewerberin oder Bewerber um die Fahrberechtigung
Sie müssen Ihrem formlosen Ersuchen bei der Ordnungsbehörde (im Regelfall die Führerscheinstelle) folgende Unterlagen beilegen:
24,30 Euro nach Gebührennummer 201 (5,10 Euro) und Gebührennummer 202.10 (19,20 Euro) gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Widerspruch nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung ist möglich.
(Anlagen 3 –6 zur Hessischen Fahrberechtigungsverordnung – HFbV)
Hessische Fahrberechtigungsverordnung - HFbV
(In den Anlagen 3 - 6 sind die Musterformulare abgebildet.)
Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung
Bitte beachten Sie, dass Ihre Fahrberechtigung bei nachfolgend genannten Gegebenheiten automatisch erlischt. In diesen Fällen müssen Sie die Fahrberechtigung unverzüglich bei der Ordnungsbehörde abgeben.
Wenn Ihnen ein (befristetes) Fahrverbot auferlegt wurde, dürfen Sie auch von Ihrer Fahrberechtigung keinen Gebrauch machen, d.h. die Fahrberechtigung ruht.
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport und Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Adresse:
Lahn-Dill-Kreis - 15.2 Personenbezogenes Verkehrswesen
Tel.: 06441 407-2547
(Standort Wetzlar)
Tel.: 06441 407-7355
(Standort Herborn-Burg)
Fax: 06441 407-1050
E-Mail:
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Webseite:
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