Damit Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrer privaten Kranken- oder Pflegeversicherung ohne langwierigen Rechtsstreit geklärt werden können, haben die Versicherer ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren eingerichtet. Der Ombudsmann hilft Ihnen dabei, Differenzen schnell und unbürokratisch zu bereinigen.
HINWEIS: Bevor Sie sich an die Ombudsstelle wenden können, müssen Sie sich mit Ihrer Beschwerde zunächst direkt an Ihr Versicherungsunternehmen wenden. Das Unternehmen hat so die Gelegenheit, seine Entscheidung zu überdenken beziehungsweise besser zu begründen. Häufig lässt sich durch Korrespondenz oder ein persönliches Gespräch ein Streitfall gänzlich vermeiden.
Vermittler- und Beraterstreitigkeiten
Die Ombudsstelle ist auch für Beschwerden gegen Versicherungsvermittler zuständig, wenn sich der strittige Sachverhalt auf die erfolgte oder versuchte Vermittlung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungen bezieht. Sie können sich außerdem an den Ombudsmann wenden, wenn Sie Streitigkeiten mit Versicherungsberatern im Zusammenhang mit dem Zustandekommen von Versicherungsverträgen haben.
Voraussetzungen
HINWEIS: Sollten Sie bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert sein, kann der Ombudsmann ausschließlich Beschwerden annehmen, die sich auf die Pflegepflichtversicherung beziehen.
Ausnahmen
In folgenden Fällen ist eine Schlichtung durch den Ombudsmann nicht möglich:
• Liste der angeschlossenen Versicherungsunternehmen
(Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung)
Beschwerde beim Versicherungsunternehmen
HINWEIS: Der Ombudsmann kann nur tätig werden, wenn dieser direkte Versuch zur Klärung und Einigung gescheitert ist oder der Versicherer nicht innerhalb von 6 Wochen auf Ihre Beschwerde reagiert hat.
Zuständigkeit prüfen
Schlichtungsantrag stellen
TIPP: Auf der Internetseite des Ombudsmanns können Sie Ihre Beschwerde einfach und bequem online abgeben.
Erläuterungen zum Einreichen der Beschwerde sowie zum Ablauf des Ombudsmannverfahrens erhalten Sie ebenfalls auf der Internetseite des Ombudsmanns für private Kranken- und Pflegeversicherungen
Wenn Sie Ihre Beschwerde nicht selbst einreichen:
Gegebenenfalls fordert der Ombudsmann von Ihnen weitere Unterlagen an.
ACHTUNG! Bitte übersenden Sie keinesfalls Originale, sondern ausschließlich Kopien.
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Es fallen lediglich Kosten für Porto und gegebenenfalls für Kopien an.
Sonstiges
Sollte auch durch das Ombudsmannverfahren keine Schlichtung erreicht werden, können Sie sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden oder Ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren geltend machen.
Ombudsmann Private Kranken - Pflegeversicherung