Zur Anbahnung oder Aufnahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung oder Ausbildung können durch die Agentur für Arbeit Kosten aus dem Vermittlungsbudget erstattet werden. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung und bildet die Grundlage für die flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Förderung von Ausbildungssuchenden, von Arbeitslosigkeit Bedrohten und Arbeitslosen. Die Höhe der übernahmefähigen Kosten wird mit jedem Berechtigten individuell vereinbart und in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten. Die Agentur für Arbeit kann Pauschalen festlegen.
Ausland
Auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz kann gefördert werden.
Die Erstattung der Kosten aus dem Vermittlungsbudget muss beantragt werden. Das dafür nötige Antragsformular bekommen Sie
in der Agentur für Arbeit bei der Beratung (Berufsberatung, Vermittlungsgespräche),
bei der Meldung der Arbeitslosigkeit beziehungsweise Arbeitssuche oder
über das Servicecenter.
Online steht es derzeit nicht zur Verfügung.
Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie mit Wohnsitz gemeldet sind oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
Mit dem Antrag müssen Sie nachweisen, dass Ihnen die Kosten tatsächlich entstanden sind. Welche Unterlagen eingereicht werden müssen, erfahren Sie bei der Antragstellung.
Einen Antrag auf Erstattung der Kosten aus dem Vermittlungsbudget können Sie jederzeit stellen. Bei Reisen, egal ob mit oder ohne Einladung, sowie bei Auslandsreisen, müssen Sie sich vorher mit der Agentur für Arbeit absprechen, es sein denn, mit Ihnen wurde etwas anderes konkret vereinbart. Lesen Sie dazu bitte noch einmal in Ihrer Eingliederungsvereinbarung nach oder fragen Sie Ihre zuständige Agentur für Arbeit.