Wer Brenn- oder Wiengeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte an einen anderen abgibt, hat dies schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
Dies hat spätestens bei der Abgabe zu geschehen. Dabei ist der Empfänger zu bezeichnen.
Wer eine Anzeige nach § 45 BranntwMonG vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig abgibt, handelt ordnungswidrig (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 BranntwMonG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Finanzbehörde. Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus das Unternehmen betrieben wird.
In Hessen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt Darmstadt , Frankfurt am Main-Flughafen oder Gießen.
Dienststellensuche Zoll
(Zoll)
Die Anzeige hat spätestens bei der Abgabe der Geräte zu erfolgen.