Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sollen durch Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß § 45 SGB III eine individuelle Förderleistung erhalten, die ihre passgenaue Eingliederung unterstützt.
Im Rahmen der Ermessensleistung entscheidet Ihre Vermittlungs- und Beratungsfachkraft über die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Wird in Ihrem Fall festgestellt, dass die erforderliche Notwendigkeit vorliegt, kann Ihnen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung mittels eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines bescheinigt werden, in welchem das Maßnahmeziel und der Inhalt festgelegt ist.
Betriebliche Maßnahmen bei einem Arbeitgeber sollen die berufliche Eignung in Bezug auf den Zielberuf oder die Zieltätigkeit feststellen. Daneben kann auch die Verringerung und Beseitigung berufsfachlicher Vermittlungshemmnisse Gegenstand sein.
Die Teilnahme an einer Maßnahme kann im Rahmen einer Zuweisung oder mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein realisiert werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt dann zur Auswahl eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu 6 Wochen anbietet.
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden.
HINWEISE:
Antrag
Alternative 1: Teilnahme durch Zuweisung
Alternative 2: Teilnahme durch Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
die Agentur für Arbeit (Arbeitsamt), in deren Bezirk Sie mit Wohnsitz gemeldet sind oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
Partner vor Ort
(Bundesagentur für Arbeit)
VERWANDTE THEMEN:
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein oder Zuweisung, Maßnahmen bei einem Träger (MAT)
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, Maßnahmen bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung (MPAV)
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)