Wollen Sie eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen aufnehmen, z.B. als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen tätig werden, beantragen Sie eine Erlaubnis für diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde. Sind Sie von der Erlaubnispflicht befreit, reicht die Anzeige Ihrer Tätigkeit aus. Haben Sie bereits eine Erlaubnis für Ihre Tätigkeit erhalten, und es haben sich sich wesentliche Umstände geändert, so müssen Sie die Erlaubnis erneut beantragen. Die Erlaubnispflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Wenn Sie gefährliche Abfälle sammeln oder befördern oder mit gefährlichen Abfällen handeln wollen, müssen Sie für diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragen.
Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen diese Tätigkeit aufnehmen oder haben sich wesentliche Umstände Ihrer Tätigkeit geändert, beantragen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Im Falle des Onlineformulars müssen Sie den Antrag zum Abschluss qualifiziert elektronisch signieren. Hierzu kann z.B. die im elektronischen Abfallnachweisverfahren genutzte Signaturkarte und der dort verwandte Kartenleser eingesetzt werden. Zur Signatur ist eine Signatur-Software der Firma Governikus, Signer WebEdition notwendig. Die Software muss im Vorfeld auf Ihrem Rechnersystem lokal installiert sein. Den Download mit Anweisungen erhalten Sie auf der Website der GADSYS. Die Behörde sendet Ihnen eine Empfangsbestätigung zu. Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die die Behörde
Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien prüfen und erteilen Erlaubnisse für Betriebe, die ihren Hauptsitz im jeweiligen Dienstbezirk haben.
Betriebe, die keinen Hauptsitz oder keine Niederlassung in Deutschland haben, können hessenweit zentral in der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt des Regierungspräsidiums Darmstadt eine Erlaubnis erhalten.
Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn
Es wird eine Gebühr nach der Verwaltungskostenordnung des HMUKLV (in der jeweils geltenden Form) erhoben. Für elektronisch abgewickelte Verfahren fallen geringere Gebühren (800 Euro) an als für Verfahren in schriftlicher Form (1000 Euro). Die angegebenen Gebühren sind geplant, aktuell Rahmengebühr 200-500 Euro.
vor Aufnahme der Tätigkeit
Die Erlaubnis ist beim Ausführen der Tätigkeit mitzuführen.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz