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Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), unterliegen der Sportwettensteuer, wenn
1. der Veranstalter der Sportwette bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder
2. der Wettende die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen im Inland vornimmt.
Bemessungsgrundlage der Sportwettensteuer ist der geleistete Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette. Die Sportwettensteuer beträgt 5,3 Prozent.
Steuerschuldner ist der Veranstalter der Sportwette. Veranstalter ist diejenige Person, die das Wettgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet. Die Steuerschuld entsteht mit der Leistung des Wetteinsatzes. Die Sportwettensteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes fällig. Anmeldezeitraum ist der Kalendermonat.
Der Veranstalter hat, sofern er seinen Wohnsitz oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR hat, einen steuerlichen Beauftragten zu benennen.
Dem Veranstalter der Sportwette obliegen zahlreiche Aufzeichnungspflichten. Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Angaben zu ersehen sein: Name und Anschrift des Wettenden; Name und Anschrift der beteiligten Dritten sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze; Beschreibung der Sportwette und der Art der Sportwette sowie des Sportereignisses, auf das sich die Sportwette bezieht; geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Sportwette; Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage; Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und Höhe der Steuer..
Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), unterliegen der Sportwettensteuer.
Hat der Veranstalter seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes nach dem Sitz oder Wohnsitz. Wurde ein steuerlicher Beauftragter benannt, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Geschäftssitz hat. Für Hessen ist in diesen Fällen das Finanzamt Frankfurt am Main III zentral zuständig. Ergibt sich nach den vorstehend genannten Regeln noch keine Zuständigkeit im Inland, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III bundesweit zentral zuständig. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Veranstalter seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR hat.
Dort sind Formulare für die Steueranmeldung erhältlich.
Für die Steueranmeldung beim Finanzamt fallen keine Gebühren an.
Hessisches Ministerium der Finanzen