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Zur Erhaltung und Bewahrung schutzwürdiger Baudenkmale werden auf Antrag öffentliche Förderungen, Zuschüsse und Darlehen bewilligt. Neben dieser unmittelbaren Förderung dienen Steuererleichterungen als Ausgleich für die Kosten, die den Eigentümerinnen und Eigentümern wegen der Erhaltung des Denkmals entstehen.
Um die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine spezielle Steuerbescheinigung (Grundlagenbescheinigung), die dem Finanzamt vorzulegen ist. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag von Ihrer zuständigen Denkmalbehörde.
Die Steuerbescheinigung wird von der zuständigen Denkmalbehörde nur für
an denen Baumaßnahmen durchgeführt werden, die nach Art und Umfang
erforderlich sind.
Für ein Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gesamtanlage (Denkmalensemble) ist, erhalten Sie Steuerprivilegierungen für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gesamtanlage erforderlich sind.
In welcher Form Sie von der Steuervergünstigung profitieren, ist von der Nutzung des Baudenkmals sowie der Art des Aufwandes abhängig:
a. Nutzung zur Erzielung von Einkünften
Herstellungsaufwand
Erzielen Sie mit dem denkmalrechtlichen Objekt Einkünfte (z. B. Gewerbebetrieb, freier Beruf, Vermietung und Verpachtung), können Sie erhöhte Abschreibungen in der Einkommensteuererklärung geltend machen. In den ersten 8 Jahren können Sie jeweils bis zu 9 Prozent sowie in den folgenden 4 Jahren bis zu 7 Prozent des Herstellungsaufwandes – je nach Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten – steuerlich absetzen (§ 7i Einkommensteuergesetz).
Erhaltungsaufwand
Für Erhaltungsaufwand besteht ein Wahlrecht (§ 11b Einkommensteuergesetz). Sie können den Erhaltungsaufwand
b. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Herstellungsaufwand
Nutzen Sie das Baudenkmal nicht zur Erzielung von Einkünften, sondern zu eigenen Wohnzwecken, können Sie die Aufwendungen an dem eigenen Gebäude wie Sonderausgaben abziehen und im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahmen sowie in den folgenden 9 Jahren jeweils bis zu 9 Prozent der Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 10 f Abs. 1 Einkommensteuergesetz).
Erhaltungsaufwand
Erhaltungsaufwand können Sie auf 10 Jahre verteilt, bis zu 9 Prozent jährlich wie Sonderausgaben abziehen (§ 10f Abs. 2 Einkommensteuergesetz).
Hinweis: Auf entsprechende Baumaßnahmen entfallende Anschaffungskosten können berücksichtigt werden, soweit diese nach dem Abschluss eines Kaufvertrages anfallen (Maßnahmen im Rahmen von Erwerbermodellen); nicht begünstigt ist jedoch der auf das vorhandene Gebäude entfallende Kaufpreis.
Bitte beachten Sie: Wurden öffentliche Zuschüsse gewährt, so sind diese den begünstigten Aufwendungen gegenzurechnen.
Ihre Baumaßnahme muss zwingend vor Maßnahmenbeginn mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sein, zudem muss eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung bzw. Baugenehmigung vorliegen.
Wenn Sie Baumaßnahmen an Ihrem Denkmal durchführen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt sein.
Die steuerliche Förderung der denkmalgeschützten Objekte wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt.
Die erhöhten Absetzungen können erstmals in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden, in dem die begünstigte Baumaßnahme insgesamt fertiggestellt ist. Bei einer Baumaßnahme, die sich über mehrere Jahre erstreckt, ist deshalb die Fertigstellung der gesamten Maßnahme entscheidend.
Vor Maßnahmenbeginn ist die Maßnahme mit der zuständigen Denkmalbehörde, meist dem Landesamt für Denkmalpflege, abzustimmen. Nach Abschluss der Maßnahme ist der Antrag auf Erteilung einer steuerlichen Grundlagenbescheinigung bei der zuständigen Denkmalbehörde, meist dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, zu stellen.
Nur unter Vorlage dieser steuerlichen Grundlagenbescheinigung an das Finanzamt, können steuerliche Vergünstigungen in Betracht kommen.
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Denkmalbehörde.
Zuständige Denkmalschutzbehörde
Die Gebühren ergeben sich aus der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. Sie sind abhängig vom bescheinigten Betrag bis zu 1.500,00 €.
Genaue Information zu den Kosten kann der Verwaltungskostenverordnung (Punkt 51) entnommen werden.
Keine, die Beantragung ist nach Abschluss der Maßnahme möglich.
Bis zu drei Monaten.
§§ 7i, 10f und 11b Einkommensteuergesetz (EStG),
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Widerspruch.
Hinweis: Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente entnehmen.
Hinweise:
Die Leistung kommt grundsäzlich für eine Zusicherung nach § 38 HVwVfG in Betracht.
Landesamt für Denkmalpflege Hessen