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Zur Erhaltung und Bewahrung von im Privatvermögen gehaltenen, besonders wertvollen Kulturgütern, kann der Eigentümer direkte staatliche Subventionen erhalten. Neben dieser unmittelbaren Förderung wird die staatliche Bemühung, schutzwürdige Kulturgüter zu erhalten, durch eine steuerliche Begünstigung ergänzt.
Um die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine spezielle Steuerbescheinigung, die dem Finanzamt vorzulegen ist. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag von der nach Landesrecht zuständigen oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde (näheres hierzu unter „Welche Unterlagen werden benötigt?“).
Die Steuerbescheinigung wird von der zuständigen Behörde nur für
wenn diese Maßnahme erforderlich war und an einem eigenen schutzwürdigen Kulturgut in Abstimmung mit der zuständigen Bescheinigungsbehörde durchgeführt wurde.
Solche Kulturgüter sind insbesondere
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.
Die Aufwendungen können im Jahr des Abschlusses der Maßnahme sowie in den folgenden 9 Jahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Wenn Sie Kulturgüter besitzen und für deren Erhaltung sorgen, dann können Sie steuerliche Vergünstigungen bekommen. Dazu erhalten Sie hier Informationen.
Die steuerliche Vergünstigung für schutzwürdige Kulturgüter wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt.
Das Finanzamt prüft bei der Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach dem Einkommensteuergesetz erfüllt sind.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer können Sie die Beträge insoweit wie Sonderausgaben in Abzug bringen, als die entsprechenden Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt werden. Gebäude oder Gebäudeteile dürfen darüber hinaus nicht zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden. Außerdem kann die Steuervergünstigung erst im Kalenderjahr des Abschlusses der begünstigten Maßnahme berücksichtigt werden. Bei einer Maßnahme, die sich über mehrere Jahre erstreckt, ist deshalb die Fertigstellung der gesamten Maßnahme entscheidend.
Hinweis: Arbeitnehmer können die Steuervergünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Erzielung von Einkünften, noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, vorab als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen lassen.
Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.
Der Einkommensteuererklärung ist die Steuerbescheinigung der zuständigen Bescheinigungsbehörde im Original beizufügen.
In Hessen bestimmt sich die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung danach, welche Art von Kulturgut vorliegt.
Beispielsweise wird die Steuerbescheinigung für Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen und wissenschaftliche Sammlungen für den Regierungsbezirk Darmstadt vom Hessischen Landesmuseum Darmstadt (Friedensplatz 1, 64283 Darmstadt) und für die Regierungsbezirke Gießen und Kassel von den Staatlichen Museen Kassel (Schloss Wilhelmshöhe, 34131 Kassel) erteilt.
Eine ausführliche Übersicht über die zuständigen Bescheinigungsbehörden können Sie dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04. Juni 2015 (BStBl. I S. 506) entnehmen.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer entstehen keine besonderen Verfahrenskosten.
Die Bescheinigung der zuständigen Behörde kann jedoch gebührenpflichtig sein.
Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (z. B. für das Jahr 2021 bis zum 31. Juli 2022). Werden Sie von Angehörigen der steuerberatenden Berufe steuerlich beraten, müssen Sie Ihre Steuererklärungen erst bis zum letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres abgeben.
Die für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich am 28. Februar 2021 ablaufende Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige wurde gesetzlich um 6 Monate verlängert (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichenden Wirtschaftsjahr wurde die grundsätzlich am 31. Juli 2021 ablaufende Abgabefrist um 5 Monate verlängert). Steuererklärungen für 2019 können daher in beratenen Fällen fristgerecht bis zum 31. August 2021 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Dezember 2021) abgegeben werden.
Für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen generell für alle beratenen und nicht beratenen Steuerpflichtige um drei Monate verlängert. Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst erstellen, können ihre Steuererklärungen daher fristwahrend bis zum 31. Oktober 2021 (bei Land- und Forstwirten bis zum Ablauf des zehnten Monats, der auf den Schluss des im Kalenderjahr 2020 begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt) abgeben. Beratene Steuerpflichtige können die Erklärungen fristgerecht bis zum 31. Mai 2022 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober 2022) abgeben.
Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.
Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).
Die Maßnahmen sind mit der zuständigen Bescheinigungsbehörde abzustimmen.
Die Leistung kommt grundsäzlich für eine Zusicherung nach § 38 HVwVfG in Betracht.
Hessisches Ministerium der Finanzen